Norm
ZPO §560 BRechtssatz
Eine "Kündigung zum nächstmöglichen Termin" wäre dann nicht hinreichend bestimmt, wenn nicht feststünde, welche Bestimmungen auf die Kündigung anwendbar sind, weil diesfalls eine Entscheidung nicht klar angeben könnte, ob die Kündigung zum nächsten gesetzlichen oder zu einem allfälligen vertraglichen Termin zu erfolgen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0044738Dokumentnummer
JJR_19800828_OGH0002_0070OB00653_8000000_001