RS OGH 1980/8/28 7Ob653/80

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Veröffentlicht am 28.08.1980
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Norm

ZPO §560 B

Rechtssatz

Eine "Kündigung zum nächstmöglichen Termin" wäre dann nicht hinreichend bestimmt, wenn nicht feststünde, welche Bestimmungen auf die Kündigung anwendbar sind, weil diesfalls eine Entscheidung nicht klar angeben könnte, ob die Kündigung zum nächsten gesetzlichen oder zu einem allfälligen vertraglichen Termin zu erfolgen hat.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 653/80
    Entscheidungstext OGH 28.08.1980 7 Ob 653/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0044738

Dokumentnummer

JJR_19800828_OGH0002_0070OB00653_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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