Norm
ZPO §235 Z4 DRechtssatz
§ 560 ZPO erlaubt es dem Aufkündigenden nicht, vom Gesetz oder der Vereinbarung abweichende, wenn auch für den Aufgekündigten scheinbar günstigere Kündigungstermine zu wählen, zumal Zweck der Norm über den Kündigungstermin nicht so sehr der Schutz des Aufgekündigten als die Beendigung des Bestandverhältnisses nur zu dem im Gesetz (oder im Vertrag) vorgesehenen Termin ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0039455Dokumentnummer
JJR_19761014_OGH0002_0010OB00728_7600000_001