RS OGH 1983/9/1 7Ob665/83 (7Ob666/83), 1Ob72/98i, 6Ob160/98t, 3Ob123/16h, 10Ob46/19s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.1983
beobachten
merken

Norm

ABGB §1113
ABGB §1116 A
ZPO §560 A
MRG §29

Rechtssatz

Aus dem Abschluß eines Mietvertrages auf bestimmte Zeit folgt notwendigerweise die Bindung beider Vertragsteile für die vereinbarte Dauer. Es kann daher, mangels gegenteiliger Vereinbarung, weder der Vermieter noch der Mieter das Mietverhältnis vor der vereinbarten Zeit auflösen. Eines besonderen Kündigungsverzichts bedarf es diesfalls nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0020734

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten