Norm
ABGB §1113Rechtssatz
Aus dem Abschluß eines Mietvertrages auf bestimmte Zeit folgt notwendigerweise die Bindung beider Vertragsteile für die vereinbarte Dauer. Es kann daher, mangels gegenteiliger Vereinbarung, weder der Vermieter noch der Mieter das Mietverhältnis vor der vereinbarten Zeit auflösen. Eines besonderen Kündigungsverzichts bedarf es diesfalls nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0020734Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.04.2020