RS OGH 1986/3/5 3Ob527/86

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Veröffentlicht am 05.03.1986
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Norm

ZPO §225 Abs2
ZPO §560 A

Rechtssatz

Eine Notfrist im Sinne des § 225 Abs 2 ZPO ist im Bestandverfahren nach den §§ 560 ff ZPO nur die für die Erhebung von Einwendungen gegen die Aufkündigung, nicht aber eine andere Frist wie etwa die Berufungsfrist oder Rekursfrist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0037406

Dokumentnummer

JJR_19860305_OGH0002_0030OB00527_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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