RS OGH 1985/10/30 6Ob656/85

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Veröffentlicht am 30.10.1985
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Norm

ZPO §560 B
ZPO §563 Abs1

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 563 Abs 1 ZPO gilt unabhängig davon, ob der Aufgekündigte von der Kündigungsabsicht des anderen Teiles erstmalig durch die verspätete gerichtliche Ankündigung Kenntnis erlangt oder hievon schon vorher Kenntnis hatte. Somit hängt auch die materiellrechtliche Wirksamkeit der Aufkündigung nur von der rechtzeitigen Zustellung desselben ab.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0044891

Dokumentnummer

JJR_19851030_OGH0002_0060OB00656_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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