Norm
ZPO §196Rechtssatz
Ein Räumungseventualbegehren wegen titelloser Benützung von Teilen eines Hauses kann neben einen Kündigungsbegehren nicht gestellt werden; wurde aber über das Eventualbegehren ohne Widerspruch verhandelt und zusammen mit dem Kündigungshauptbegehren entschieden, so kann die Frage der Zulässigkeit dieser Vorgangsweise im Berufungsverfahren nicht mehr aufgeworfen werden (SZ 2/134, MietSlg 2232/43).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0037228Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.04.2020