Norm: ZPO §503 Z2 C2b
Rechtssatz: Hat das Berufungsgericht auf Grund eines mangelhaften Verfahrens (ohne Beweiswiederholung) vom Erstgericht abweichende Tatsachenfeststellungen getroffen und wird dieser Mangel in der Revision nicht gerügt, so ist der OGH an diese Feststellungen gebunden. Entscheidungstexte 7 Ob 236/64 Entscheidungstext OGH 23.09.1964 7 Ob 236/64 ... mehr lesen...
Der Kläger hat als Lenker seines Personenkraftwagens am 6. September 1961 auf der Bundesstraße 17 in Edlach durch den Zusammenstoß mit dem vom Beklagten gelenkten Personenkraftwagen im Gegenverkehr einen Verkehrsunfall erlitten. Gegen beide Fahrzeuglenker ist beim Bezirksgericht das Strafverfahren eingeleitet worden; bezüglich des Klägers ist dieses Verfahren am 13. Oktober 1961 eingestellt worden; der Beklagte aber ist mit Urteil vom 24. November 1961 - rechtskräftig - schuldig erkan... mehr lesen...
Norm: ZPO §269ZPO §503 Z2 C2b
Rechtssatz: Hat das Erstgericht auf Grund unmittelbarer Beweisaufnahme Feststellungen getroffen, dann bedeutet es einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit - und damit den Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO - wenn die Berufungsinstanz bloß auf Grund der Akten die erstinstanzlichen Feststellungen unter Hinweis auf "die Erfahrungen des täglichen Lebens" modifiziert oder ergänzt. Entschei... mehr lesen...
Der Kläger hat als Lenker seines Personenkraftwagens am 6. September 1961 auf der Bundesstraße 17 in Edlach durch den Zusammenstoß mit dem vom Beklagten gelenkten Personenkraftwagen im Gegenverkehr einen Verkehrsunfall erlitten. Gegen beide Fahrzeuglenker ist beim Bezirksgericht das Strafverfahren eingeleitet worden; bezüglich des Klägers ist dieses Verfahren am 13. Oktober 1961 eingestellt worden; der Beklagte aber ist mit Urteil vom 24. November 1961 - rechtskräftig - schuldig erkan... mehr lesen...
Norm: ZPO §269ZPO §503 Z2 C2b
Rechtssatz: Hat das Erstgericht auf Grund unmittelbarer Beweisaufnahme Feststellungen getroffen, dann bedeutet es einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit - und damit den Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO - wenn die Berufungsinstanz bloß auf Grund der Akten die erstinstanzlichen Feststellungen unter Hinweis auf "die Erfahrungen des täglichen Lebens" modifiziert oder ergänzt. Entschei... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z2 C3c
Rechtssatz: Der Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO ist gegeben, wenn die Berufungsinstanz eine Feststellung trifft, ohne dabei die von den Parteien vorgebrachten und unter Beweis gestellten Umstände zu erörtern, die der getroffenen Feststellung nach den Denkgesetzen entgegenstehen. Entscheidungstexte 2 Ob 54/64 Entscheidungstext OGH 08.07.1964 2 Ob 54/64 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z2 C3c
Rechtssatz: Der Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO ist gegeben, wenn die Berufungsinstanz eine Feststellung trifft, ohne dabei die von den Parteien vorgebrachten und unter Beweis gestellten Umstände zu erörtern, die der getroffenen Feststellung nach den Denkgesetzen entgegenstehen. Entscheidungstexte 2 Ob 54/64 Entscheidungstext OGH 08.07.1964 2 Ob 54/64 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z2 C3c
Rechtssatz: Wenn das Berufungsgericht nach Beweiswiederholung den Aussagen der den Standpunkt der Beklagten stützenden Zeugen und der Parteienaussage der Beklagten Glauben schenkte, so traf es damit eine Entscheidung ausschließlich im Bereich der Beweiswürdigung. Entscheidungstexte 6 Ob 70/64 Entscheidungstext OGH 18.06.1964 6 Ob 70/64 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z2 C3c
Rechtssatz: Wenn das Berufungsgericht nach Beweiswiederholung den Aussagen der den Standpunkt der Beklagten stützenden Zeugen und der Parteienaussage der Beklagten Glauben schenkte, so traf es damit eine Entscheidung ausschließlich im Bereich der Beweiswürdigung. Entscheidungstexte 6 Ob 70/64 Entscheidungstext OGH 18.06.1964 6 Ob 70/64 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §865ZPO §503 Z4 E4c8
Rechtssatz: Die Frage, ob ein Geistesschwacher, der einem Kinde zwischen 7 und 14 Jahren gleichzustellen ist, imstande ist, die Tragweite eines Vertrages zu beurteilen, ist nicht eine Tatfrage, wenn sie auf Grund allgemeiner Lebenserfahrung gelöst werden kann. Denn Erfahrungssätze sind nach ständiger Rechtsprechung des OGH wie Rechtssätze zu behandeln. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §865ZPO §503 Z4 E4c8
Rechtssatz: Die Frage, ob ein Geistesschwacher, der einem Kinde zwischen 7 und 14 Jahren gleichzustellen ist, imstande ist, die Tragweite eines Vertrages zu beurteilen, ist nicht eine Tatfrage, wenn sie auf Grund allgemeiner Lebenserfahrung gelöst werden kann. Denn Erfahrungssätze sind nach ständiger Rechtsprechung des OGH wie Rechtssätze zu behandeln. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z2 C2b
Rechtssatz: Das Abgehen von Feststellungen des Erstgerichtes setzt voraus, daß das Berufungsgericht auch jene die Feststellungen des Erstgerichtes stützenden Beweise wiederholt, die das Erstgericht, als für sich allein nicht beweismachend, bezeichnet hat. Entscheidungstexte 8 Ob 172/64 Entscheidungstext OGH 02.06.1964 8 Ob 172/64 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z2 C2b
Rechtssatz: Das Abgehen von Feststellungen des Erstgerichtes setzt voraus, daß das Berufungsgericht auch jene die Feststellungen des Erstgerichtes stützenden Beweise wiederholt, die das Erstgericht, als für sich allein nicht beweismachend, bezeichnet hat. Entscheidungstexte 8 Ob 172/64 Entscheidungstext OGH 02.06.1964 8 Ob 172/64 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §163 H1ZPO §503 Z4 E4c5
Rechtssatz: Zwar gehört die generelle Beurteilung des wissenschaftlichen Wertes der verschiedenen bei Abstammungsgutachten angewendeten Methoden nach der überwiegenden Rechtsprechung zum Bereich der rechtlichen Beurteilung. Wenn aber auf Grund eines solchen nach einer wissenschaftlich unbedenklichen Methode im Einzelfall erstatteten Gutachtens der Sachverständige annimmt, daß die Vaterschaft des Beklagten zum ... mehr lesen...
Norm: ABGB §163 H1ZPO §503 Z4 E4c5
Rechtssatz: Zwar gehört die generelle Beurteilung des wissenschaftlichen Wertes der verschiedenen bei Abstammungsgutachten angewendeten Methoden nach der überwiegenden Rechtsprechung zum Bereich der rechtlichen Beurteilung. Wenn aber auf Grund eines solchen nach einer wissenschaftlich unbedenklichen Methode im Einzelfall erstatteten Gutachtens der Sachverständige annimmt, daß die Vaterschaft des Beklagten zum ... mehr lesen...
Norm: ABGB §585ABGB §586ZPO §503 Z4 E4c18
Rechtssatz: Beweislastverteilung und Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen gegeneinander bei Anfechtung einer mündlichen letztwilligen Erklärung. Entscheidungstexte 8 Ob 78/64 Entscheidungstext OGH 24.03.1964 8 Ob 78/64 4 Ob 583/64 Entscheidungstext OGH 29.01.1965 4 Ob 583/64 nur: Abgrenzung vo... mehr lesen...
Norm: ABGB §585ABGB §586ZPO §503 Z4 E4c18
Rechtssatz: Beweislastverteilung und Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen gegeneinander bei Anfechtung einer mündlichen letztwilligen Erklärung. Entscheidungstexte 8 Ob 78/64 Entscheidungstext OGH 24.03.1964 8 Ob 78/64 4 Ob 583/64 Entscheidungstext OGH 29.01.1965 4 Ob 583/64 nur: Abgrenzung vo... mehr lesen...
Norm: ZPO §496 Abs3ZPO §503 Z2 C6ZPO §510ZPO §513
Rechtssatz: Die Nichterledigung eines Klageteilbegehrens durch das Berufungsgericht, das in Abänderung des abweislichen Urteils der ersten Instanz, dem Klagebegehren an und für sich stattgeben will, begründet nicht Nichtigkeit, sondern eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahens. Der OGH kann in einem solchen Fall gemäß §§ 510 und 513 in Verbindung mit § 496 Abs 3 ZPO selbst auf Ergänzung des U... mehr lesen...
Norm: ZPO §496 Abs3ZPO §503 Z2 C6ZPO §510ZPO §513
Rechtssatz: Die Nichterledigung eines Klageteilbegehrens durch das Berufungsgericht, das in Abänderung des abweislichen Urteils der ersten Instanz, dem Klagebegehren an und für sich stattgeben will, begründet nicht Nichtigkeit, sondern eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahens. Der OGH kann in einem solchen Fall gemäß §§ 510 und 513 in Verbindung mit § 496 Abs 3 ZPO selbst auf Ergänzung des U... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z2 C3b
Rechtssatz: Wenn die Parteien nach Durchführung eines umfangreichen Beweisverfahrens vor dem Berufungsgericht erklären, weitere Anträge nicht zu stellen, bzw die Protokollierung des Satzes, daß keine weiteren Anträge mehr gestellt werden, widerspruchslos zur Kenntnis nehmen, kann dies nur den Sinn haben, daß die Durchführung weiterer Beweise vor dem Berufungsgericht nicht beantragt werde. Die Nichtdurchführung eines vorher... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z2 C3b
Rechtssatz: Wenn die Parteien nach Durchführung eines umfangreichen Beweisverfahrens vor dem Berufungsgericht erklären, weitere Anträge nicht zu stellen, bzw die Protokollierung des Satzes, daß keine weiteren Anträge mehr gestellt werden, widerspruchslos zur Kenntnis nehmen, kann dies nur den Sinn haben, daß die Durchführung weiterer Beweise vor dem Berufungsgericht nicht beantragt werde. Die Nichtdurchführung eines vorher... mehr lesen...
Norm: UrhG §1ZPO §503 E4c23
Rechtssatz: Ob eine Schöpfung urheberrechtlichen Schutz genießt, ist eine vom Gericht zu lösende Rechtsfrage. Entscheidungstexte 4 Ob 301/64 Entscheidungstext OGH 18.02.1964 4 Ob 301/64 Veröff: ÖBl 1964,78 4 Ob 319/68 Entscheidungstext OGH 09.07.1968 4 Ob 319/68 Veröff: ÖBl 1969,47 ... mehr lesen...
Der Kläger behauptet, der Urheber des Verses "Den Brand löscht nur die Feuerwehr, löscht man den Durst, muß Stadtbräu her" zu sein; er habe diesen Vers als freischaffender Werbeberater dem Brauhaus der Stadt Wien zur Verfügung gestellt, das ihn zu Werbezwecken in den Jahren 1953 bis 1958 vielfach veröffentlichte. In den Jahren 1953 bis 1959 habe das Brauhaus der Stadt Wien auch Bieruntersatztassen mit dem Vers "Da muß ein Flascherl Stadtbräu her" drucken lassen und verbreitet. Mit der... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z4 E4c10
Rechtssatz: Ob ein bestimmtes Verhalten ernst gemeint ist, gehört im Allgemeinen in den Bereich der Tatsachenfeststellungen (wie 1 Ob 360/52, 6 Ob 347/58). Entscheidungstexte 1 Ob 168/63 Entscheidungstext OGH 06.12.1963 1 Ob 168/63 6 Ob 136/63 Entscheidungstext OGH 12.07.1963 6 Ob 136/63 Veröff: MietSlg 15355 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z4 E4c10
Rechtssatz: Ob ein bestimmtes Verhalten ernst gemeint ist, gehört im Allgemeinen in den Bereich der Tatsachenfeststellungen (wie 1 Ob 360/52, 6 Ob 347/58). Entscheidungstexte 1 Ob 168/63 Entscheidungstext OGH 06.12.1963 1 Ob 168/63 6 Ob 136/63 Entscheidungstext OGH 12.07.1963 6 Ob 136/63 Veröff: MietSlg 15355 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte wendete gegen den vom Kläger erhobenen Anspruch auf Bezahlung des restlichen Kaufpreises von S 11.160,-- samt 12 % Zinsen seit 15. 8. 1960 ein, daß die gelieferte Dämpf- und Bügelmaschine nicht den vereinbarten Wasser- und Elektrizitätsanschlußbedingungen entspreche. Mit Rücksicht auf diese Mängel der gelieferten Sache sei die Bestellung einverständlich storniert worden. Der Sachverständige Dipl.Ing. Attlmayr gelangte in seinem Gutachten zu dem Erge... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe ihr laufen Vieh zur agenturmäßigen Vermarktung geliefert. Der erzielte Erlös abzüglich der 2 %igen Vermittlungsprovision sowie der Marktspesen sei mit dem Beklagten abgerechnet worden. In den einzelnen Abrechnungen für die Lieferanten des Beklagten sei vom Bruttoverkaufserlös zugunsten des Beklagten noch ein Fuhrlohn in der Höhe von 25 g pro Kilogramm Lebendgewicht und eine sogenannte Erfassungsprovision von 2 % des Rech... mehr lesen...
Norm: MG §19 Abs2 Z5 DZPO §503 E4c19
Rechtssatz: Interessenabwägung ist Rechtsfrage. Entscheidungstexte 5 Ob 316/63 Entscheidungstext OGH 24.10.1963 5 Ob 316/63 Veröff: MietSlg 15325 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0043516 Dokumentnummer JJR_19631024_OGH0002_0050OB00316_63000... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z2 C3b
Rechtssatz: Ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung und daher nicht revisibel (EvBl 1958/94, 4 Ob 52/63 ua; ZBl 1916/315). Anmerkung Bem: Der
Rechtssatz: wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen. Entschei... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z2 C3b
Rechtssatz: Ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung und daher nicht revisibel (EvBl 1958/94, 4 Ob 52/63 ua; ZBl 1916/315). Anmerkung Bem: Der
Rechtssatz: wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen. Entschei... mehr lesen...