Norm
ZPO §269Rechtssatz
Hat das Erstgericht auf Grund unmittelbarer Beweisaufnahme Feststellungen getroffen, dann bedeutet es einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit - und damit den Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO - wenn die Berufungsinstanz bloß auf Grund der Akten die erstinstanzlichen Feststellungen unter Hinweis auf "die Erfahrungen des täglichen Lebens" modifiziert oder ergänzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0040033Dokumentnummer
JJR_19640917_OGH0002_0020OB00236_6400000_001