Norm
ZPO §503 Z2 C2bRechtssatz
Das Abgehen von Feststellungen des Erstgerichtes setzt voraus, daß das Berufungsgericht auch jene die Feststellungen des Erstgerichtes stützenden Beweise wiederholt, die das Erstgericht, als für sich allein nicht beweismachend, bezeichnet hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0043124Dokumentnummer
JJR_19640602_OGH0002_0080OB00172_6400000_001