Norm
ABGB §163 H1Rechtssatz
Zwar gehört die generelle Beurteilung des wissenschaftlichen Wertes der verschiedenen bei Abstammungsgutachten angewendeten Methoden nach der überwiegenden Rechtsprechung zum Bereich der rechtlichen Beurteilung. Wenn aber auf Grund eines solchen nach einer wissenschaftlich unbedenklichen Methode im Einzelfall erstatteten Gutachtens der Sachverständige annimmt, daß die Vaterschaft des Beklagten zum klagenden Kind wahrscheinlich oder unwahrscheinlich sei und wenn widersprechende Gutachten vorliegen, so bilden die Schlußfolgerungen der Sachverständigen auf Grund der naturwissenschaftlichen Erfahrungen und ihre Wertung im Zusammenhang mit anderen Beweismitteln auch den Gegenstand der Tatsachenfeststellung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0048481Dokumentnummer
JJR_19640416_OGH0002_0050OB00105_6400000_001