Norm
ZPO §503 Z2 C3bRechtssatz
Wenn die Parteien nach Durchführung eines umfangreichen Beweisverfahrens vor dem Berufungsgericht erklären, weitere Anträge nicht zu stellen, bzw die Protokollierung des Satzes, daß keine weiteren Anträge mehr gestellt werden, widerspruchslos zur Kenntnis nehmen, kann dies nur den Sinn haben, daß die Durchführung weiterer Beweise vor dem Berufungsgericht nicht beantragt werde. Die Nichtdurchführung eines vorher beantragten Beweises kann daher im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0043362Dokumentnummer
JJR_19640219_OGH0002_0060OB00043_6400000_001