Norm: ZPO §472ZPO §503 Z2 C2aZPO §513
Rechtssatz: Die Wirksamkeit des Verzichtes auf ein Rechtsmittel setzt die Kenntnis der Entscheidung voraus, auf deren Anfechtung verzichtet werden soll (vgl zB 2 Ob 751/51). Wenn daher eine Partei in der Berufungsverhandlung die ihr etwa erforderlich erscheinende Ergänzung von Sachverhaltsfeststellungen der ersten Instanz ohne Beweisergänzung oder Beweiswiederholung bloß auf Grund der Akten vornehme, dann i... mehr lesen...
Am 7. Oktober 1963 ist der vom Kläger gelenkte Personenkraftwagen mit dem Personenkraftwagen des Beklagten (von diesem gelenkt) auf der Eisenbundesstraße in der damaligen Überquerung des Laussagrabens im Begegnungsverkehr zusammengestoßen. Ein Strafverfahren ist im Zusammenhang mit diesem Verkehrsunfall nicht eingeleitet worden. Mit der Behauptung des Verschuldens des Beklagten am Zusammenstoß der Fahrzeuge verlangt der Kläger den Ersatz von Sachschaden in der Höhe von 2704.50 S samt ... mehr lesen...
Norm: ZPO §472ZPO §503 Z2 C2aZPO §513
Rechtssatz: Die Wirksamkeit des Verzichtes auf ein Rechtsmittel setzt die Kenntnis der Entscheidung voraus, auf deren Anfechtung verzichtet werden soll (vgl zB 2 Ob 751/51). Wenn daher eine Partei in der Berufungsverhandlung die ihr etwa erforderlich erscheinende Ergänzung von Sachverhaltsfeststellungen der ersten Instanz ohne Beweisergänzung oder Beweiswiederholung bloß auf Grund der Akten vornehme, dann i... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z2 C2aZPO §503 Z2 C2c
Rechtssatz: Kein Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz, wenn das Berufungsgericht aus einer Tatsachenfeststellung des Erstgerichtes einen logisch zwingenden Schluss zieht, der - wenn auch unausgesprochen - auch dem Ersturteil zugrunde liegt. Entscheidungstexte 2 Ob 81/65 Entscheidungstext OGH 22.04.1965 2 Ob 81/65 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z2 C2aZPO §503 Z2 C2c
Rechtssatz: Kein Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz, wenn das Berufungsgericht aus einer Tatsachenfeststellung des Erstgerichtes einen logisch zwingenden Schluss zieht, der - wenn auch unausgesprochen - auch dem Ersturteil zugrunde liegt. Entscheidungstexte 2 Ob 81/65 Entscheidungstext OGH 22.04.1965 2 Ob 81/65 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §163 EZPO §503 Z2
Rechtssatz: Bei positivem Beweis der Vaterschaft durch erbbiologisch - anthropologische Untersuchung und andere Beweise bildet die Unterlassung der Einbeziehung anderer Konkubenten in die erbbiologisch - anthropologische Untersuchung keinen Verfahrensmangel. Entscheidungstexte 1 Ob 64/65 Entscheidungstext OGH 21.04.1965 1 Ob 64/65 Veröff: EFSlg 55... mehr lesen...
Norm: ABGB §163 EZPO §503 Z2
Rechtssatz: Bei positivem Beweis der Vaterschaft durch erbbiologisch - anthropologische Untersuchung und andere Beweise bildet die Unterlassung der Einbeziehung anderer Konkubenten in die erbbiologisch - anthropologische Untersuchung keinen Verfahrensmangel. Entscheidungstexte 1 Ob 64/65 Entscheidungstext OGH 21.04.1965 1 Ob 64/65 Veröff: EFSlg 55... mehr lesen...
Am 22. September 1957 wurde die Klägerin auf der Abfertigungsfläche des Innsbrucker Flughafens von dem vom Erstbeklagten als Pilot geführten und dem Zweitbeklagten als Halter gehörigen Flugzeug verletzt. Sie begehrt den Ersatz ihres Schadens. Der Erstrichter sprach mit Zwischenurteil aus, daß die Beklagten für den Schaden der Klägerin mit den im Urteilsspruch angeführten Einschränkungen zur Gänze aufzukommen hätten. Er stellte unter anderem fest: Die Klägerin und der Erstbeklagte hä... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 GIKollVG §2 Abs2ZPO §503 E4c/20
Rechtssatz: Ob eine Betriebsvereinbarung zulässig ist, ist eine vom Gericht zu lösende Rechtsfrage. Auch eine unzulässige Betriebsvereinbarung kann die Grundlage für einzelvertragliche Ergänzungen abgeben. Entscheidungstexte 4 Ob 37/65 Entscheidungstext OGH 23.03.1965 4 Ob 37/65 Veröff: JBl 1965,528 (mit Besprechung von Theo Mayer-Maly)... mehr lesen...
Die Kläger sind auf Grund des Kaufvertrages vom 10. Oktober 1962 bzw. der Übertragungsurkunde vom 22. November 1962 Inhaber des von Heinz A. in Deutschland erworbenen Patentes laut der österreichischen Patentschrift Nr. 222.858 mit folgenden Patentansprüchen: 1. Vorrichtung zum Austrocknen und Trockenhalten von Mauerwerk, bestehend aus einem mit Durchbrechungen versehenen Entfeuchtungsrohr zum Einsetzen in Sackbohrungen des Mauerwerkes, dadurch gekennzeichnet, daß das Entfeuchtungsroh... mehr lesen...
Die beiden Kläger und die drei Beklagten sind Geschwister. Der Nachlaß nach ihrer am 15. August 1960 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorbenen Mutter Helene F. wurde den Streitteilen zu gleichen Teilen eingeantwortet Mit der Behauptung, die Erstbeklagte habe allein mit der Erblasserin im gemeinsamen Haushalt gelebt, der ganze Nachlaß sei in ihrer Gewahrsame verblieben und sie weigere sich trotz wiederholter Aufforderung, irgend etwas davon herauszugeben oder den ... mehr lesen...
Norm: ABGB §870 DIZPO §503 Z4 E4c/12
Rechtssatz: Abgrenzung von Tat- und Rechtsfrage bei "innerem Zwang" ( Furcht ). Nur soweit erörtert wird, ob die Furcht ungerecht und begründet war, handelt es sich um eine rechtliche Beurteilung. Entscheidungstexte 7 Ob 26/65 Entscheidungstext OGH 03.02.1965 7 Ob 26/65 Veröff: EvBl 1965/254 1 Ob 165/75 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z2 C1b
Rechtssatz: Wahrnehmung erstinstanzlicher Mängel, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichtes diesbezüglich aktenwidrig ist. Entscheidungstexte 6 Ob 368/64 Entscheidungstext OGH 03.02.1965 6 Ob 368/64 1 Ob 2/67 Entscheidungstext OGH 09.02.1967 1 Ob 2/67 3 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §870 DIZPO §503 Z4 E4c/12
Rechtssatz: Abgrenzung von Tat- und Rechtsfrage bei "innerem Zwang" ( Furcht ). Nur soweit erörtert wird, ob die Furcht ungerecht und begründet war, handelt es sich um eine rechtliche Beurteilung. Entscheidungstexte 7 Ob 26/65 Entscheidungstext OGH 03.02.1965 7 Ob 26/65 Veröff: EvBl 1965/254 1 Ob 165/75 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z2 C1b
Rechtssatz: Wahrnehmung erstinstanzlicher Mängel, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichtes diesbezüglich aktenwidrig ist. Entscheidungstexte 6 Ob 368/64 Entscheidungstext OGH 03.02.1965 6 Ob 368/64 1 Ob 2/67 Entscheidungstext OGH 09.02.1967 1 Ob 2/67 3 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist, ebenso wie Dr. Adolf K***** und die Geschäftsführer Aloisia und Valentin K*****, Gesellschafter der beklagten Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die am 8. 1. 1962 gegründet wurde. Mit Beschluß der Generalversammlung der beklagten Partei vom 27. 4. 1963 wurde die Jahresbilanz der beklagten Partei zum 31. 12. 1962, die für 1962 einen Verlust von S 94.426,17 auswies, gegen die Stimme des Klägers mit den Stimmen der übrigen Gesellschafter genehmi... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z4 E4c21
Rechtssatz: Der Begriff Übermüdung stellt einen biologischen Zustand, demnach eine Tatsache dar, und fällt nicht in den Bereich der rechtlichen Beurteilung. Entscheidungstexte 7 Ob 290/64 Entscheidungstext OGH 11.11.1964 7 Ob 290/64 Veröff: ZVR 1965/173 S 184 7 Ob 281/74 Entscheidungstext OGH 23.01.1975... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z4 E4c21
Rechtssatz: Der Begriff Übermüdung stellt einen biologischen Zustand, demnach eine Tatsache dar, und fällt nicht in den Bereich der rechtlichen Beurteilung. Entscheidungstexte 7 Ob 290/64 Entscheidungstext OGH 11.11.1964 7 Ob 290/64 Veröff: ZVR 1965/173 S 184 7 Ob 281/74 Entscheidungstext OGH 23.01.1975... mehr lesen...
Norm: ZPO §268 IIIEZPO §503 Z1 B2ZPO §503 Z2 C6ZPO §503 Z4 E1
Rechtssatz: Unrichtige Anwendung des § 268 ZPO ist eine unrichtige Anwendung der Prozeßgesetze und keine unrichtige materiellrechtliche Beurteilung. Allenfalls könnte Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorliegen (1 Ob 129/48 = SZ 23/1, 4 Ob 134/59 = JBl 1960,156). Entscheidungstexte 7 Ob 282/64 Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: ZPO §268 IIIEZPO §503 Z1 B2ZPO §503 Z2 C6ZPO §503 Z4 E1
Rechtssatz: Unrichtige Anwendung des § 268 ZPO ist eine unrichtige Anwendung der Prozeßgesetze und keine unrichtige materiellrechtliche Beurteilung. Allenfalls könnte Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorliegen (1 Ob 129/48 = SZ 23/1, 4 Ob 134/59 = JBl 1960,156). Entscheidungstexte 7 Ob 282/64 Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: ZPO §268 IIIEZPO §503 Z1 B2ZPO §503 Z2 C6ZPO §503 Z4 E1
Rechtssatz: Unrichtige Anwendung des § 268 ZPO ist eine unrichtige Anwendung der Prozeßgesetze und keine unrichtige materiellrechtliche Beurteilung. Allenfalls könnte Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorliegen (1 Ob 129/48 = SZ 23/1, 4 Ob 134/59 = JBl 1960,156). Entscheidungstexte 7 Ob 282/64 Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: ZPO §268 IIIEZPO §503 Z1 B2ZPO §503 Z2 C6ZPO §503 Z4 E1
Rechtssatz: Unrichtige Anwendung des § 268 ZPO ist eine unrichtige Anwendung der Prozeßgesetze und keine unrichtige materiellrechtliche Beurteilung. Allenfalls könnte Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorliegen (1 Ob 129/48 = SZ 23/1, 4 Ob 134/59 = JBl 1960,156). Entscheidungstexte 7 Ob 282/64 Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: ABGB §884ZPO §503 Z4
Rechtssatz: Ob eine vorher getroffene mündliche Vereinbarung, die nicht in den schriftlichen Vertrag aufgenommen wurde, damit aufgehoben werden sollte, ist eine Beweisfrage. Entscheidungstexte 7 Ob 276/64 Entscheidungstext OGH 23.10.1964 7 Ob 276/64 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:... mehr lesen...
Norm: ABGB §884ZPO §503 Z4
Rechtssatz: Ob eine vorher getroffene mündliche Vereinbarung, die nicht in den schriftlichen Vertrag aufgenommen wurde, damit aufgehoben werden sollte, ist eine Beweisfrage. Entscheidungstexte 7 Ob 276/64 Entscheidungstext OGH 23.10.1964 7 Ob 276/64 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:... mehr lesen...
Norm: StPO §281 Abs1 Z9ZPO §503 Z4 E4c1
Rechtssatz: Betriebsvorschriften eines Unternehmens (Signalvorschrift V2 der ÖBB) sind keine Gesetze im materiellen Sinne, ihre Auslegung und die Beantwortung der Frage, welche Anordnungen durch sie getroffen werden, ist nicht rechtlicher Natur sondern stellt sich als Tatsachenfeststellung dar (SSt 29/18, ZVR 1960/176). Entscheidungstexte 11 Os 172/64... mehr lesen...
Norm: StPO §281 Abs1 Z9ZPO §503 Z4 E4c1
Rechtssatz: Betriebsvorschriften eines Unternehmens (Signalvorschrift V2 der ÖBB) sind keine Gesetze im materiellen Sinne, ihre Auslegung und die Beantwortung der Frage, welche Anordnungen durch sie getroffen werden, ist nicht rechtlicher Natur sondern stellt sich als Tatsachenfeststellung dar (SSt 29/18, ZVR 1960/176). Entscheidungstexte 11 Os 172/64... mehr lesen...
Norm: ZPO §488 Abs3ZPO §496 Abs1 Z2ZPO §503 C2c
Rechtssatz: Das Berufungsgericht kann zwar dem Erstgerichte auftragen, außer dem von diesem bereits vernommenen Sachverständigen einen zweiten Sachverständigen zu vernehmen, um auf diese Weise zu breiteren Entscheidungsgrundlagen, als im ersten Rechtsgang gewonnen, zu gelangen. Wenn aber die zweite Instanz dem für das Erstgericht maßgeblichen Sachverständigengutachten (Beweis in erster Instanz unm... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z4 E1
Rechtssatz: Ein Angriff auf die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes ist im Revisionsverfahren unbeachtlich, weil nur das angefochtene Urteil des Berufungsgerichtes auf seine Richtigkeit in rechtlicher Beziehung zu prüfen ist. Entscheidungstexte 5 Ob 116/64 Entscheidungstext OGH 24.09.1964 5 Ob 116/64 Europea... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z4 E1
Rechtssatz: Ein Angriff auf die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes ist im Revisionsverfahren unbeachtlich, weil nur das angefochtene Urteil des Berufungsgerichtes auf seine Richtigkeit in rechtlicher Beziehung zu prüfen ist. Entscheidungstexte 5 Ob 116/64 Entscheidungstext OGH 24.09.1964 5 Ob 116/64 Europea... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z2 C2b
Rechtssatz: Hat das Berufungsgericht auf Grund eines mangelhaften Verfahrens (ohne Beweiswiederholung) vom Erstgericht abweichende Tatsachenfeststellungen getroffen und wird dieser Mangel in der Revision nicht gerügt, so ist der OGH an diese Feststellungen gebunden. Entscheidungstexte 7 Ob 236/64 Entscheidungstext OGH 23.09.1964 7 Ob 236/64 ... mehr lesen...