Norm
ZPO §503 Z2 C3cRechtssatz
Der Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO ist gegeben, wenn die Berufungsinstanz eine Feststellung trifft, ohne dabei die von den Parteien vorgebrachten und unter Beweis gestellten Umstände zu erörtern, die der getroffenen Feststellung nach den Denkgesetzen entgegenstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0043129Dokumentnummer
JJR_19640708_OGH0002_0020OB00054_6400000_001