Norm: StPO §282 AaStPO §283 AStPO §397
Rechtssatz: § 397 StPO gilt nur für den in U-Haft befindlichen Angeklagten. Für die Zulässigkeit der Berufung der Mutter des in einer anderen Sache in Strafhaft befindlichen großjährigen Angeklagten genügt daher gleichermaßen wie bei einem auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten, daß keine gegenteilige Willensäußerung des letzten vorliegt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §281 Z5 AStPO §283 B
Rechtssatz: Den Strafzumessungsgründen anhaftende Mängel können nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281 Z 5 StPO sondern nur mit Berufung geltend gemacht werden (SSt XXXII/70). Entscheidungstexte 10 Os 29/70 Entscheidungstext OGH 17.04.1970 10 Os 29/70 9 Os 108/69 Entscheidungstext OGH 26.05.19... mehr lesen...
Norm: StPO aF §281 Z11 CStPO §283 B
Rechtssatz: Der Strafausspruch kann nur im Falle einer Verletzung materiellrechtlicher Vorschriften, die dem richterlichen Ermessen keinen Spielraum lassen, mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 11 des § 281 StPO, in Fragen, die im richterlichen Ermessen liegen, jedoch nur mittels Berufung angefochten werden (SSt XV/82, SSt XXI/44). Entscheidungstexte 10 Os 29/... mehr lesen...
Norm: StPO §56StPO §57 AStPO §265 AcStPO §265 CaStPO §281 Z4 BStPO §283 AStPO §410
Rechtssatz: Die gegen den Antrag des Angestellten aufrecht erhaltene getrennte Durchführung zweier Strafverfahren, die an sich im Sinne des § 56 StPO zu verbinden gewesen wären, kann insbesondere dann eine Nichtigkeit im Sinne der Z 4 des § 281 StPO begründen, wenn mit Rücksicht auf die in jedem der getrennt durchgeführten Verfahren gesondert verhängten Freiheits... mehr lesen...
Norm: StPO §283 A
Rechtssatz: Wenn gemäß der Verordnung vom 07.04.1960, ÖRGBl Nr 89 als Strafe nur die in den §§ 19 bis 24 StG festgesetzten Verschärfungen ausgesprochen wurden, so ist eine gegen das Ausmaß der Verschärfungen gerichtete Berufung zulässig (im gleichen Sinne 12 Os 93/63). Entscheidungstexte 10 Os 172/64 Entscheidungstext OGH 08.01.1965 10 Os 172/64 Veröff: SSt XXXV... mehr lesen...
Norm: StPO §282 AaStPO §283 CStPO §465 Abs1
Rechtssatz: Das Recht, den Beschluß auf Zurückweisung einer Nichtigkeitsbeschwerde mit einem Rechtsmittel zu bekämpfen, steht dem gesetzlichen Vertreter eines nicht mehr jugendlichen (§ 1 Z 2 JGG 1961) Minderjährigen nur dann zu, wenn er selbst das zurückgewiesene Rechtsmittel kraft eigenen Rechtes zugunsten des Minderjährigen erhoben hat. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §19 Abs4StPO §281 Z11 CStPO §283 B
Rechtssatz: Bei der Aufteilung des Wertersatzes auf mehrere Täter soll nach dem Sinn des Gesetzes jeder Beteiligte nur mit dem Teil des Wertes haften, der dem Umfang seiner Beteiligung an dem Finanzvergehen entspricht. Diese Ermessensentscheidung des Gerichtes kann nur mit Berufung bekämpft werden. Entscheidungstexte 9 Os 109/62 Entschei... mehr lesen...
Norm: StPO §280StPO §283 CStPO §284 A
Rechtssatz: Da ein Vergreifen in der Bezeichnung des Rechtsmittels dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen kann, ist der OGH berechtigt, auf Grund einer gemäß § 281 Z 11 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde, die eine Herabsetzung der Strafe zu erreichen sucht, die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe auf ihre Schuldangemessenheit zu überprüfen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: DevG §29 Abs1StPO §281 Abs1 Z11StPO §283 B
Rechtssatz: In einem Devisenstrafverfahren ist gegen den Verfallsausspruch im Urteil keine abgesonderte Beschwerde, sondern für den Fall, als geltend gemacht wird, der Verfall sei nach dem Gesetz nicht zulässig, Nichtigkeitsbeschwerde, sonst nur Berufung zulässig (3 Ob 378/48). Entscheidungstexte 8 Os 258/59 Entscheidungstext OGH 14.03... mehr lesen...
Norm: StPO §283 A
Rechtssatz: Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Berufung ist vom gesetzlichen Strafrahmen auszugehen, nicht von der Untergrenze, die bei Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes gegeben ist. Entscheidungstexte 8 Os 119/59 Entscheidungstext OGH 14.12.1959 8 Os 119/59 Veröff: EvBl 1960/125 S 217 European... mehr lesen...
Norm: JGG 1961 §16StPO §283 A
Rechtssatz: Zulässigkeit der Berufung wegen Nichtverhängung einer unbestimmten Strafe ohne Rücksicht auf das Ausmaß der verhängten bestimmten Strafe. (Zum JGG 1949) Entscheidungstexte 5 Os 311/52 Entscheidungstext OGH 02.04.1952 5 Os 311/52 Gegenteilig; Veröff: EvBl 1952/237 S 357 6 Os 513/57 Entsch... mehr lesen...
Norm: StPO §281 Abs1 Z10 CStPO §281 Abs1 Z11 CStPO §283 B
Rechtssatz: Mit der Behauptung, das Gericht habe zu Unrecht einen allgemeinen, weder die Unterstellung der Tat unter das Gesetz, noch die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes beeinflussenden Milderungsgrund nicht angenommen, wird kein Nichtigkeitsgrund geltend gemacht. Solche Mängel können nur unter den Voraussetzungen des § 283 StPO mit Berufung gerügt werden (SSt I 39 vom 09.04.1921, ÖR ... mehr lesen...
Norm: StPO §283 A
Rechtssatz: Bei der Frage nach der Zulässigkeit einer Berufung wegen des Ausmaßes der verhängten Freiheitsstrafe bleibt eine allenfalls neben der Freiheitsstrafe verhängte Geldstrafe und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe außer Betracht. Entscheidungstexte 5 Os 446/54 Entscheidungstext OGH 08.03.1955 5 Os 446/54 Veröff: RZ... mehr lesen...
Norm: StPO §281 Abs1 Z9 litaStPO §281 Abs1 Z10 CStPO §281 Abs1 Z11 AaStPO §283 B
Rechtssatz: Die Nichtunterstellung einer Tat unter weitere, mit dem gleichen Strafsatz bedrohte idealkonkurrierende Gesetzesbestimmungen kann nur mit Berufung angefochten werden. Würde jedoch die richtige Subsumtion die Anwendung eines anderen Strafsatzes zur Folge haben, so liegt der Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 11 StPO vor. Entscheidungstexte... mehr lesen...
Norm: StPO §283 CStPO §294
Rechtssatz: Überprüfung der Anwendbarkeit des außerordentlichen Milderungsrechtes. Entscheidungstexte 5 Os 1078/53 Entscheidungstext OGH 09.10.1953 5 Os 1078/53 Veröff: SSt XXIV/61 = EvBl 1954/129 S 179 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0099948 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: JGG 1961 §16StPO §283 A
Rechtssatz: Steht dem Angeklagten ein Berufungsrecht nicht zu, weil die über ihn verhängte Strafe nicht die Hälfte des gesetzlichen Mindestmaßes übersteigt, so ist ihm auch die Bekämpfung des Strafausspruches wegen Nichtanwendung des § 12 JGG verwehrt. (Zum JGG 1949) Entscheidungstexte 5 Os 311/52 Entscheidungstext OGH 02.04.1952 5 Os 311/52 Veröff... mehr lesen...
Norm: JGG 1949 §11 Abs1 Z1JGG 1949 §11 Abs1 Z2StPO §283 A
Rechtssatz: Das an die Stelle der lebenslangen Freiheitsstrafe nach § 167 lit d StG gemäß § 11 Z 1 und 2 JG tretende Höchstmaß von zehn Jahren ist auch als gesetzliches Mindestmaß anzusehen, wenn es sich um die Frage handelt, inwieweit das Berufungsrecht des Angeklagten nach § 283 StPO begrenzt ist. Entscheidungstexte 5 Os 438/51 ... mehr lesen...
Norm: JGG 1961 §13 Abs1 CJGG 1988 §13 Abs1StPO §281 Abs1 Z11 CStPO §283 B
Rechtssatz: Die Nichtanwendung des § 13 JGG kann nur mit Berufung angefochten werden. (Zum JGG 1949) Entscheidungstexte 2 Os 793/49 Entscheidungstext OGH 14.04.1950 2 Os 793/49 Veröff: EvBl 1950/380 S 356 11 Os 62/83 Entscheidungstext OGH 25.05.1983 11... mehr lesen...
Norm: StPO aF §281 Abs1 Z11 CStPO §283 B
Rechtssatz: § 202 StG beinhaltet einen einheitlichen Strafsatz. Die Anwendung des höheren von zwei ineinander fließenden Strafsätzen begründet keine Nichtigkeit und kann daher nur mit Berufung angefochten werden. Entscheidungstexte 3 Os 52/50 Entscheidungstext OGH 13.03.1950 3 Os 52/50 Veröff: EvBl 1951/183 S 231 ... mehr lesen...
Norm: StGB §43StPO aF §281 Abs1 Z11StPO §283
Rechtssatz: Nach § 6 BedVG kann die ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung über den bedingten Strafnachlaß nur mit Berufung angefochten werden. Nur dann, wenn das Gericht durch die Entscheidung über den bedingten Strafnachlaß seine Befugnisse überschritten hat, kann das Urteil auch wegen Nichtigkeit nach dem § 281 Z 11 StPO angefochten werden. Seine Befugnisse hat ein Gericht in seinem Auss... mehr lesen...
Norm: StPO §283 A
Rechtssatz: Im Falle einer Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung, für die im Gesetze eine absolute Freiheitsstrafe angedroht ist (zB § 284 StG), hat der Staatsanwalt nur dann ein Berufungsrecht, wenn die Strafe die Hälfte der gesetzlichen Strafe nicht erreicht. Entscheidungstexte 4 Os 295/34 Entscheidungstext OGH 27.07.1934 4 Os 295/34 Veröff: SSt XIV/70 ... mehr lesen...
Norm: StPO §283 CStPO §467StPO §464
Rechtssatz: Beschränkung des Berufungsgerichtes bei Bestimmung der Ersatzfreiheitsstrafe im Falle einer Umwandlung der vom Erstgericht verhängten Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe. Entscheidungstexte Os 600/25 Entscheidungstext OGH 23.10.1925 Os 600/25 Veröff: SSt V/116 European Case Law Identifier ... mehr lesen...
Norm: StPO §283 C
Rechtssatz: Hat der Erstrichter über den Angeklagten eine die Hälfte des gesetzlichen Mindestmaßes nicht übersteigende Strafe verhängt, so darf das Berufungsgericht auf Grund der Berufung des Angeklagten die Strafe selbst dann nicht herabsetzen, wenn die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafart zulässig ist. Entscheidungstexte 4 Os 140/23 Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Norm: StPO §283 A
Rechtssatz: Die Berufung gegen die Verhängung oder Nichtverhängung der Nebenstrafe kann sich nicht gegen die vom Gerichte bestimmten Einzelheiten der Nebenstrafe richten. Entscheidungstexte 4 Os 311/22 Entscheidungstext OGH 22.06.1922 4 Os 311/22 Veröff: SSt II/56 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OG... mehr lesen...