Norm
StPO §283 ARechtssatz
Im Falle einer Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung, für die im Gesetze eine absolute Freiheitsstrafe angedroht ist (zB § 284 StG), hat der Staatsanwalt nur dann ein Berufungsrecht, wenn die Strafe die Hälfte der gesetzlichen Strafe nicht erreicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0099914Dokumentnummer
JJR_19340727_OGH0002_0040OS00295_3400000_001