Norm
JGG 1961 §16Rechtssatz
Steht dem Angeklagten ein Berufungsrecht nicht zu, weil die über ihn verhängte Strafe nicht die Hälfte des gesetzlichen Mindestmaßes übersteigt, so ist ihm auch die Bekämpfung des Strafausspruches wegen Nichtanwendung des § 12 JGG verwehrt. (Zum JGG 1949)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0088448Dokumentnummer
JJR_19520402_OGH0002_0050OS00311_5200000_001