Norm
StPO aF §281 Abs1 Z11 CRechtssatz
§ 202 StG beinhaltet einen einheitlichen Strafsatz. Die Anwendung des höheren von zwei ineinander fließenden Strafsätzen begründet keine Nichtigkeit und kann daher nur mit Berufung angefochten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0099850Dokumentnummer
JJR_19500313_OGH0002_0030OS00052_5000000_001