Norm
FinStrG §19 Abs4Rechtssatz
Bei der Aufteilung des Wertersatzes auf mehrere Täter soll nach dem Sinn des Gesetzes jeder Beteiligte nur mit dem Teil des Wertes haften, der dem Umfang seiner Beteiligung an dem Finanzvergehen entspricht. Diese Ermessensentscheidung des Gerichtes kann nur mit Berufung bekämpft werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0086508Dokumentnummer
JJR_19621109_OGH0002_0090OS00109_6200000_001