Norm
StPO §281 Abs1 Z10 CRechtssatz
Mit der Behauptung, das Gericht habe zu Unrecht einen allgemeinen, weder die Unterstellung der Tat unter das Gesetz, noch die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes beeinflussenden Milderungsgrund nicht angenommen, wird kein Nichtigkeitsgrund geltend gemacht. Solche Mängel können nur unter den Voraussetzungen des § 283 StPO mit Berufung gerügt werden (SSt I 39 vom 09.04.1921, ÖR 127 vom 10.09.1910, KH 3699 vom 04.03.1910 und KH 3503 vom 28.10.1908).
Anmerkung
Bem: R.I.P.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0099844Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.10.2011