RS OGH 1961/12/18 8Os392/61, 11Os87/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1961
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Norm

StPO §280
StPO §283 C
StPO §284 A

Rechtssatz

Da ein Vergreifen in der Bezeichnung des Rechtsmittels dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen kann, ist der OGH berechtigt, auf Grund einer gemäß § 281 Z 11 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde, die eine Herabsetzung der Strafe zu erreichen sucht, die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe auf ihre Schuldangemessenheit zu überprüfen.

Entscheidungstexte

  • 8 Os 392/61
    Entscheidungstext OGH 18.12.1961 8 Os 392/61
  • 11 Os 87/76
    Entscheidungstext OGH 21.09.1976 11 Os 87/76
    Vgl; Beisatz: Gilt auch, wenn die Rechtsmittelausführung eine Unterscheidung, welcher Teil derselben sich auf die Darstellung von Nichtigkeitsgründen und welcher sich auf die Berufung bezieht vermissen läßt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0099050

Dokumentnummer

JJR_19611218_OGH0002_0080OS00392_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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