Norm
StPO §280Rechtssatz
Da ein Vergreifen in der Bezeichnung des Rechtsmittels dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen kann, ist der OGH berechtigt, auf Grund einer gemäß § 281 Z 11 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde, die eine Herabsetzung der Strafe zu erreichen sucht, die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe auf ihre Schuldangemessenheit zu überprüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0099050Dokumentnummer
JJR_19611218_OGH0002_0080OS00392_6100000_001