Norm
DevG §29 Abs1Rechtssatz
In einem Devisenstrafverfahren ist gegen den Verfallsausspruch im Urteil keine abgesonderte Beschwerde, sondern für den Fall, als geltend gemacht wird, der Verfall sei nach dem Gesetz nicht zulässig, Nichtigkeitsbeschwerde, sonst nur Berufung zulässig (3 Ob 378/48).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0054794Dokumentnummer
JJR_19600314_OGH0002_0080OS00258_5900000_005