RS OGH 1969/9/19 12Os201/69, 12Os285/69, 13Os16/73, 10Os76/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1969
beobachten
merken

Norm

StPO §56
StPO §57 A
StPO §265 Ac
StPO §265 Ca
StPO §281 Z4 B
StPO §283 A
StPO §410

Rechtssatz

Die gegen den Antrag des Angestellten aufrecht erhaltene getrennte Durchführung zweier Strafverfahren, die an sich im Sinne des § 56 StPO zu verbinden gewesen wären, kann insbesondere dann eine Nichtigkeit im Sinne der Z 4 des § 281 StPO begründen, wenn mit Rücksicht auf die in jedem der getrennt durchgeführten Verfahren gesondert verhängten Freiheitsstrafen der Angestellten um das ihm bei Erledigung beider Verfahren durch ein Urteil voraussichtlich offen gestandene Rechtsmittel der Berufung wegen des Strafmaßes kommen konnte. Kam es infolge getrennter Durchführung zweier Strafverfahren auch zu zwei getrennten verurteilenden Erkenntnissen, die nicht jedes für sich mit Berufung wegen des Strafmaßes anfechtbar sind, so kann der Berufungswerber die Verbindung der Verfahren über die beiden Berufungen zu einem einzigen Berufungsverfahren begehren oder nach Eintritt der Rechtskraft des einen Urteils im Berufungsverfahrens wegen des anderen die Anwendung des § 265 StPO im Hinblick auf das zuerst rechtskräftig gewordene Urteil beantragen oder schließlich nach Rechtskraft beider Urteile im Sinne des § 410 StPO eine solche Strafmilderung begehren, daß er durch die getrennte Durchführung beider Strafverfahren im Endergebnis nicht schlechter gestellt ist als wenn beide Strafverfahren vor der Fällung des erstinstanzlichen Urteils vereinigt worden wären.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 201/69
    Entscheidungstext OGH 19.09.1969 12 Os 201/69
    Veröff: EvBl 1970/142 S 220 = RZ 1970,17
  • 12 Os 285/69
    Entscheidungstext OGH 23.01.1970 12 Os 285/69
    Beisatz: Keine getrennte Durchführung bei irreparabler Beeinträchtigung der Angeklagten in seinen Verteidigungsrechten. (T1)
  • 13 Os 16/73
    Entscheidungstext OGH 02.10.1973 13 Os 16/73
    Abweichend; nur: Die gegen den Antrag des Angestellten aufrecht erhaltene getrennte Durchführung zweier Strafverfahren, die an sich im Sinne des § 56 StPO zu verbinden gewesen wären, kann insbesondere dann eine Nichtigkeit im Sinne der Z 4 des § 281 StPO begründen, wenn mit Rücksicht auf die in jedem der getrennt durchgeführten Verfahren gesondert verhängten Freiheitsstrafen der Angestellten um das ihm bei Erledigung beider Verfahren durch ein Urteil voraussichtlich offen gestandene Rechtsmittel der Berufung wegen des Strafmaßes kommen konnte. (T2) Beisatz: Die Erwägungen treffen seit der Novellierung des § 283 Abs 1 StPO durch Art II Z 14 StRÄG 1971 nicht mehr zu. (T3)
  • 10 Os 76/84
    Entscheidungstext OGH 09.10.1984 10 Os 76/84
    Vgl auch; nur: So kann der Berufungswerber die Verbindung der Verfahren über die beiden Berufungen zu einem einzigen Berufungsverfahren begehren. (T4) Beisatz: Verbindung zweier Rechtsmittelverfahren auch nach Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde möglich. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0096771

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten