Norm
StPO §56Rechtssatz
Die gegen den Antrag des Angestellten aufrecht erhaltene getrennte Durchführung zweier Strafverfahren, die an sich im Sinne des § 56 StPO zu verbinden gewesen wären, kann insbesondere dann eine Nichtigkeit im Sinne der Z 4 des § 281 StPO begründen, wenn mit Rücksicht auf die in jedem der getrennt durchgeführten Verfahren gesondert verhängten Freiheitsstrafen der Angestellten um das ihm bei Erledigung beider Verfahren durch ein Urteil voraussichtlich offen gestandene Rechtsmittel der Berufung wegen des Strafmaßes kommen konnte. Kam es infolge getrennter Durchführung zweier Strafverfahren auch zu zwei getrennten verurteilenden Erkenntnissen, die nicht jedes für sich mit Berufung wegen des Strafmaßes anfechtbar sind, so kann der Berufungswerber die Verbindung der Verfahren über die beiden Berufungen zu einem einzigen Berufungsverfahren begehren oder nach Eintritt der Rechtskraft des einen Urteils im Berufungsverfahrens wegen des anderen die Anwendung des § 265 StPO im Hinblick auf das zuerst rechtskräftig gewordene Urteil beantragen oder schließlich nach Rechtskraft beider Urteile im Sinne des § 410 StPO eine solche Strafmilderung begehren, daß er durch die getrennte Durchführung beider Strafverfahren im Endergebnis nicht schlechter gestellt ist als wenn beide Strafverfahren vor der Fällung des erstinstanzlichen Urteils vereinigt worden wären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0096771Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009