Norm
StGB §43Rechtssatz
Nach § 6 BedVG kann die ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung über den bedingten Strafnachlaß nur mit Berufung angefochten werden. Nur dann, wenn das Gericht durch die Entscheidung über den bedingten Strafnachlaß seine Befugnisse überschritten hat, kann das Urteil auch wegen Nichtigkeit nach dem § 281 Z 11 StPO angefochten werden. Seine Befugnisse hat ein Gericht in seinem Ausspruche über die Strafe in diesem Belange nur dann überschritten, wenn es sich in der Frage geirrt hat, ob die bedingte Verurteilung nach dem Gesetze zulässig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1947:RS0091491Dokumentnummer
JJR_19471008_OGH0002_0020OS00890_4700000_001