Norm
StPO §283 ARechtssatz
Bei der Frage nach der Zulässigkeit einer Berufung wegen des Ausmaßes der verhängten Freiheitsstrafe bleibt eine allenfalls neben der Freiheitsstrafe verhängte Geldstrafe und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe außer Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0099916Dokumentnummer
JJR_19550308_OGH0002_0050OS00446_5400000_001