RS OGH 1923/4/9 4Os140/23

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Veröffentlicht am 09.04.1923
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Norm

StPO §283 C

Rechtssatz

Hat der Erstrichter über den Angeklagten eine die Hälfte des gesetzlichen Mindestmaßes nicht übersteigende Strafe verhängt, so darf das Berufungsgericht auf Grund der Berufung des Angeklagten die Strafe selbst dann nicht herabsetzen, wenn die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafart zulässig ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Os 140/23
    Entscheidungstext OGH 09.04.1923 4 Os 140/23
    Veröff: SSt III/16

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1923:RS0099937

Dokumentnummer

JJR_19230409_OGH0002_0040OS00140_2300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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