Norm
StPO §282 AaRechtssatz
§ 397 StPO gilt nur für den in U-Haft befindlichen Angeklagten. Für die Zulässigkeit der Berufung der Mutter des in einer anderen Sache in Strafhaft befindlichen großjährigen Angeklagten genügt daher gleichermaßen wie bei einem auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten, daß keine gegenteilige Willensäußerung des letzten vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0099877Dokumentnummer
JJR_19700423_OGH0002_0090OS00141_6900000_001