Norm: StPO §280
Rechtssatz: Keine Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen nur in den Gründen enthaltenen Ausspruch (JBl 1951,386; Gebert - Pallin - Pfeiffer III/2 Anmerkung 1 a zu § 281 Z 11 StPO, Anmerkung 15 b zu § 281 Z 5 StPO und Anmerkung 5 und 5 a zu § 280 StPO). Entscheidungstexte 13 Os 94/75 Entscheidungstext OGH 28.10.1975 13 Os 94/75 Veröff: EvBl 1976/161 S 303 ... mehr lesen...
Norm: StPO §280
Rechtssatz: In der Anmeldung einer "Berufung wegen Schuld und Strafe" kann nicht die Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde erblickt werden (SSt 4/11, RZ 1961,84). Entscheidungstexte 11 Os 143/75 Entscheidungstext OGH 24.10.1975 11 Os 143/75 12 Os 19/83 Entscheidungstext OGH 03.03.1983 12 Os 19/83 Beisatz: Weil der Ang... mehr lesen...
Norm: StPO §280StPO §282 C
Rechtssatz: Jedes Rechtsmittel setzt voraus, daß Rechte des Rechtsmittelwerbers durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt wurden, wogegen er durch das Rechtsmittel Abhilfe sucht. Entscheidungstexte 13 Os 172/73 Entscheidungstext OGH 01.02.1974 13 Os 172/73 12 Os 147/74 Entscheidungstext OGH 17.12.1974 ... mehr lesen...
Norm: StPO §280StPO §282 Aa
Rechtssatz: Bekämpft die Staatsanwaltschaft einen Qualifikationsfreispruch lediglich wegen seiner formellrechtlichen Verfehltheit (von zwei angeklagten idealkonkurrierenden Straftaten erfolgte wegen einer ein Schuldspruch, von der zweiten hingegen ein Freispruch, obwohl die Nichtannahme des anderen Tatbestandes nur in den Gründen zu erörtern gewesen wäre), so fehlt es an einem rechtlichen Interesse zur Bekämpfung die... mehr lesen...
Norm: StPO §280StPO §282 C
Rechtssatz: Bei einem formellrechtlich verfehlten Qualifikationsfreispruch kann ein Anfechtungsinteresse nicht in der Notwendigkeit der Vermeidung der Rechtskraftwirkung des Qualifikationsfreispruchs liegen, denn der Freispruch kann nicht hindern, daß der Angeklagte im Falle der Aufhebung des Schuldspruches in einem künftigen Rechtsgang wegen derselben Tat unter Annahme der vom Erstgericht abgelehnten Qualifikation v... mehr lesen...
Norm: StPO §15StPO §280StPO §285a Z2StPO §285d Abs1 Z1StPO §294 Abs3StPO §296 Abs1
Rechtssatz: Abtretung der Berufung an das OLG nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde gemäß §§ 285 a Z 2; 285 d Abs 1 Z 1 StPO, weil für die Zuständigkeit des OGH nach § 296 Abs 1, letzter Satz, StPO nur der Sachentscheidung eine maßgebende Bedeutung zukommt! Entscheidungstexte 12 Os 14/73 Entsche... mehr lesen...
Norm: StPO §280StPO §281 Abs1 Z5 BStPO §281 Abs1 Z11 CStPO §283 B
Rechtssatz: § 180 StG normiert bloß einen allgemeinen Erschwerungsgrund von der in den §§ 43 ff StG beschriebenen Art, allerdings beschränkt auf einen bestimmten Tatbestand, nämlich den des Diebstahls; die Annahme oder Nichtannahme kann daher nur mit Berufung angefochten werden. Entscheidungstexte 13 Os 98/72 Entscheidu... mehr lesen...
Norm: StPO §280StPO §296
Rechtssatz: Nach der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde eines flüchtigen Angeklagten durch den OGH ist zur Entscheidung über die mit der Nichtigkeitsbeschwerde verbunden gewesene Berufung - nach Ausforschung des Aufenthalts des Angeklagten - der Gerichtshof II.Instanz zuständig. Entscheidungstexte 12 Os 166/72 Entscheidungstext OGH 27.10.1972 12 Os ... mehr lesen...
Norm: StPO §280StPO §283 Abs1 AStPO §283 Abs1 C
Rechtssatz: Unbeachtlichkeit nur bedingungsweise ausgeführter Rechtsmittel, insbesondere einer Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruches über die Strafe, wenn diese erkennbar von der Voraussetzung einer Erweiterung des Schuldspruches auf Grund einer konkurrierenden Nichtigkeitsbeschwerde ausgeht. Entscheidungstexte 12 Os 96/72 ... mehr lesen...
Norm: StPO §280StPO §281StPO §283 BStPO §467 Abs2
Rechtssatz: Fälschlich als Berufung bezeichnete Rechtsmittel werden zwar nach der Übung des OGH als Nichtigkeitsbeschwerde behandelt, wenn die falsche Bezeichnung offenkundig auf einem Irrtum (einem "Vergreifen" im Sinne des § 467 Abs 2 StPO) beruht (EvBl 1946/512, EvBl 1961/376) oder eine in den Rahmen einer ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde gehörige Rüge sich unter den Ausführungen zur Beruf... mehr lesen...
Norm: StPO §280StPO §281 Abs1 Z5 BStPO §294
Rechtssatz: Die Nichtberücksichtigung des Mitverschuldens kann nicht unter Heranziehung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 StPO, sondern nur im Wege der Berufung geltend gemacht werden (vgl SSt XXXII/70 ua). Entscheidungstexte 11 Os 68/69 Entscheidungstext OGH 21.10.1969 11 Os 68/69 ... mehr lesen...
Norm: StPO §280
Rechtssatz: Hat der nicht rechtsfreundlich vertretene Angeklagte gegen das Urteil eines Schöffengerichtes "vollste Berufung" angemeldet, so muß zu seinen Gunsten dieser von einem Laien gebrauchte Ausdruck so verstanden werden, daß er alle ihm zu Gebote stehenden Rechtsmittel geltend machen will. Entscheidungstexte 10 Os 223/67 Entscheidungstext OGH 15.12.1967 10 Os ... mehr lesen...
Norm: StPO §280StPO §359 Abs4StPO §489
Rechtssatz: Es widerspricht nicht dem Verbote der reformatio in peius, wenn nach Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten des Angeklagten die früher vor dem Einzelrichter verhandelte Strafsache nunmehr vor das Schöffengericht gebracht wird. Entscheidungstexte 9 Os 349/62 Entscheidungstext OGH 22.02.1963 9 Os 349/62 Veröff: RZ 1963,104 ... mehr lesen...
Norm: StPO §280 ffStPO §285aStPO §470StPO §481
Rechtssatz: Auch Beschlüsse - soweit sie nicht bloß prozeßleitender Natur sind - erwachsen stets in formelle Rechtskraft; in einzelnen Fällen werden sie überdies auch materiell rechtskräftig. Entscheidungstexte 12 Os 275/62 Entscheidungstext OGH 17.09.1962 12 Os 275/62 Veröff: EvBl 1963/20 S 21 ... mehr lesen...
Norm: StPO §280StPO §283 CStPO §284 A
Rechtssatz: Da ein Vergreifen in der Bezeichnung des Rechtsmittels dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen kann, ist der OGH berechtigt, auf Grund einer gemäß § 281 Z 11 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde, die eine Herabsetzung der Strafe zu erreichen sucht, die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe auf ihre Schuldangemessenheit zu überprüfen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §280
Rechtssatz: Eine unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels ist unbeachtlich, wenn sich nur der Inhalt der Eingabe als eine Nichtigkeitsbeschwerde darstellt (SSt X/16). Entscheidungstexte 7 Os 124/60 Entscheidungstext OGH 04.05.1960 7 Os 124/60 10 Os 278/71 Entscheidungstext OGH 22.02.1972 10 Os 278/71 Veröff... mehr lesen...
Norm: StPO §280StPO §283 Abs1
Rechtssatz: Eine gegen ein Schöffengerichtsurteil erhobene und als solche bezeichnete Schuldberufung ist vom OGH als unzulässig zurückzuweisen. Anmerkung Bem: Der
Rechtssatz: wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §280StPO §294
Rechtssatz: Wenn aus der Überschreibung der Rechtsmittelschrift mit "Nichtigkeitsbeschwerde" im Zusammenhange mit dem Umstande, daß der Rechtsmittelwerber ausdrücklich nur die Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet hat, deutlich ersichtlich ist, daß sich der Rechtsmittelwerber nicht etwa bloß in der Bezeichnung des Rechtsmittels vergriffen hat, sondern daß er bewußt und überlegt das angefochtene Urteil nur mit dem Rechtsmitt... mehr lesen...
Norm: StPO §280StPO §344StPO §463StPO §489UHaftEntschG §3 Abs3
Rechtssatz: Rechtsmittel sind im Strafverfahren grundsätzlich bei jenem Gericht einzubringen, bei dem das Strafverfahren in erster Instanz geführt wird, mag auch die angefochtene Entscheidung von einem übergeordneten Gericht als Rechtsmittelgericht gefällt worden sein. Entscheidungstexte 9 Os 284/59 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: StPNov 1877 §1 Z1StPNov 1877 §4 Z1StPO §280StPO §282StPO §294
Rechtssatz: Bei der Entscheidung über tatsächliche Umstände, von denen die Zulässigkeit eines Rechtsmittels abhängt, ist in Zweifel immer von der für den Angeklagten günstigeren Annahme auszugehen. Entscheidungstexte 9 Os 11/58 Entscheidungstext OGH 28.04.1958 9 Os 11/58 ... mehr lesen...
Norm: StPO §280StPO §281 Abs1 Z11 AbStPO §294
Rechtssatz: Ausführungen des Nichtigkeitsgrundes der Z 11 des § 281 StPO können nicht als Berufung wegen Nichtanwendung des Gesetzes über die bedingte Verurteilung behandelt werden. Entscheidungstexte 1 Os 658/48 Entscheidungstext OGH 08.09.1948 1 Os 658/48 Veröff: EvBl 1948/880 Europea... mehr lesen...
Norm: StPO §280
Rechtssatz: Die als Berufung bezeichneten Rechtsmittel sind als Nichtigkeitsbeschwerde zu behandeln, wenn in der Anmeldung die Schuldfrage angefochten wird und Nichtigkeitsgründe in der Ausführung geltend gemacht werden. Entscheidungstexte 3 Os 115/46 Entscheidungstext OGH 01.06.1946 3 Os 115/46 Veröff: ÖJZ 1946,420 13 ... mehr lesen...