Norm
StPO §280Rechtssatz
Bekämpft die Staatsanwaltschaft einen Qualifikationsfreispruch lediglich wegen seiner formellrechtlichen Verfehltheit (von zwei angeklagten idealkonkurrierenden Straftaten erfolgte wegen einer ein Schuldspruch, von der zweiten hingegen ein Freispruch, obwohl die Nichtannahme des anderen Tatbestandes nur in den Gründen zu erörtern gewesen wäre), so fehlt es an einem rechtlichen Interesse zur Bekämpfung dieses Freispruches und damit an der Rechtsmittellegitimation (RZ 1961,57).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0099034Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019