Norm
StPO §280Rechtssatz
Die als Berufung bezeichneten Rechtsmittel sind als Nichtigkeitsbeschwerde zu behandeln, wenn in der Anmeldung die Schuldfrage angefochten wird und Nichtigkeitsgründe in der Ausführung geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1946:RS0099054Dokumentnummer
JJR_19460601_OGH0002_0030OS00115_4600000_001