Norm
StPO §280Rechtssatz
Wenn aus der Überschreibung der Rechtsmittelschrift mit "Nichtigkeitsbeschwerde" im Zusammenhange mit dem Umstande, daß der Rechtsmittelwerber ausdrücklich nur die Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet hat, deutlich ersichtlich ist, daß sich der Rechtsmittelwerber nicht etwa bloß in der Bezeichnung des Rechtsmittels vergriffen hat, sondern daß er bewußt und überlegt das angefochtene Urteil nur mit dem Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde bekämpfen wollte (vgl EvBl 1948/880, SSt XV/82 und RZ 1938,94), kann das Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht als Berufung behandelt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0099063Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.02.2018