RS OGH 1960/1/8 8Os311/59, 9Os112/71, 9Os179/77, 10Os2/80, 14Fss9/17k (14Fss12/17a)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.01.1960
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Norm

StPO §280
StPO §294

Rechtssatz

Wenn aus der Überschreibung der Rechtsmittelschrift mit "Nichtigkeitsbeschwerde" im Zusammenhange mit dem Umstande, daß der Rechtsmittelwerber ausdrücklich nur die Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet hat, deutlich ersichtlich ist, daß sich der Rechtsmittelwerber nicht etwa bloß in der Bezeichnung des Rechtsmittels vergriffen hat, sondern daß er bewußt und überlegt das angefochtene Urteil nur mit dem Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde bekämpfen wollte (vgl EvBl 1948/880, SSt XV/82 und RZ 1938,94), kann das Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht als Berufung behandelt werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Os 311/59
    Entscheidungstext OGH 08.01.1960 8 Os 311/59
    Veröff: EvBl 1960/96 S 159 = JBl 1960,343
  • 9 Os 112/71
    Entscheidungstext OGH 18.11.1971 9 Os 112/71
    Beisatz: Hier: Hat der Verfallsbeteiligte im Finanzstrafverfahren Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet und ausgeführt. Das darin enthaltene Vorbringen, das sich sachlich als Berufungsausführung darstellt, kann keine Beachtung finden. (T1)
  • 9 Os 179/77
    Entscheidungstext OGH 15.11.1977 9 Os 179/77
    Ähnlich; Beisatz: Die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde ersetzt nicht die Berufungsanmeldung. (T2)
  • 10 Os 2/80
    Entscheidungstext OGH 12.02.1980 10 Os 2/80
    Ähnlich; Beisatz: Hier: "Beschwerde" = Nichtigkeitsbeschwerde, nicht (auch) Berufung). (T3)
  • 14 Fss 9/17k
    Entscheidungstext OGH 08.01.2018 14 Fss 9/17k
    Vgl; Beisatz: Keine Umdeutung eines Fristsetzungsantrags in eine (unzulässige) Beschwerde gegen den ohnehin bereits gefassten Beschluss. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0099063

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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