Norm
StPO §280Rechtssatz
Nach der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde eines flüchtigen Angeklagten durch den OGH ist zur Entscheidung über die mit der Nichtigkeitsbeschwerde verbunden gewesene Berufung - nach Ausforschung des Aufenthalts des Angeklagten - der Gerichtshof II.Instanz zuständig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0098982Dokumentnummer
JJR_19721027_OGH0002_0120OS00166_7200000_001