Norm
StPO §280Rechtssatz
§ 180 StG normiert bloß einen allgemeinen Erschwerungsgrund von der in den §§ 43 ff StG beschriebenen Art, allerdings beschränkt auf einen bestimmten Tatbestand, nämlich den des Diebstahls; die Annahme oder Nichtannahme kann daher nur mit Berufung angefochten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0099042Dokumentnummer
JJR_19721115_OGH0002_0130OS00098_7200000_001