Norm
StPO §280Rechtssatz
Es widerspricht nicht dem Verbote der reformatio in peius, wenn nach Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten des Angeklagten die früher vor dem Einzelrichter verhandelte Strafsache nunmehr vor das Schöffengericht gebracht wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0099039Dokumentnummer
JJR_19630222_OGH0002_0090OS00349_6200000_001