Norm
StPO §280Rechtssatz
Rechtsmittel sind im Strafverfahren grundsätzlich bei jenem Gericht einzubringen, bei dem das Strafverfahren in erster Instanz geführt wird, mag auch die angefochtene Entscheidung von einem übergeordneten Gericht als Rechtsmittelgericht gefällt worden sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0076209Dokumentnummer
JJR_19591030_OGH0002_0090OS00284_5900000_001