Norm
StPO §280Rechtssatz
Hat der nicht rechtsfreundlich vertretene Angeklagte gegen das Urteil eines Schöffengerichtes "vollste Berufung" angemeldet, so muß zu seinen Gunsten dieser von einem Laien gebrauchte Ausdruck so verstanden werden, daß er alle ihm zu Gebote stehenden Rechtsmittel geltend machen will.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0099006Dokumentnummer
JJR_19671215_OGH0002_0100OS00223_6700000_001