RS OGH 1967/12/15 10Os223/67 (10Os224/67), 15Os142/95

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Veröffentlicht am 15.12.1967
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Norm

StPO §280

Rechtssatz

Hat der nicht rechtsfreundlich vertretene Angeklagte gegen das Urteil eines Schöffengerichtes "vollste Berufung" angemeldet, so muß zu seinen Gunsten dieser von einem Laien gebrauchte Ausdruck so verstanden werden, daß er alle ihm zu Gebote stehenden Rechtsmittel geltend machen will.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 223/67
    Entscheidungstext OGH 15.12.1967 10 Os 223/67
  • 15 Os 142/95
    Entscheidungstext OGH 12.10.1995 15 Os 142/95
    Vgl; Beisatz: Wenngleich ein Vergreifen in der Bezeichnung des Rechtsmittels nicht schadet, kann in der Anmeldung einer Berufung die Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht erblickt werden, wenn darin nicht - auch nur ansatzweise - vorgebracht wird, daß Nichtigkeitsgründe vorlägen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0099006

Dokumentnummer

JJR_19671215_OGH0002_0100OS00223_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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