Norm: StPO §280
Rechtssatz: Die Frage, welchen rechtserheblichen Inhalt eine gerichtliche Entscheidung hat, ist eine Rechtsfrage, die aufgrund des Wortlautes von
Spruch: und
Begründung: in Verbindung mit dem dadurch angewandten Gesetz zu lösen ist und nicht durch Erforschung des vermutlichen Willens der am Zustandekommen dieser Entscheidung beteiligten Organwalter. Eine undeutliche Entscheidung ist im Zweifel gesetzeskonform auszulegen. ... mehr lesen...
Norm: StPO §280StPO §294 Abs2StPO §296 Abs1
Rechtssatz: Gemäß § 280 StPO geht grundsätzlich die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Urteile der Gerichtshöfe erster Instanz an den OGH, die Berufung jedoch an den Gerichtshof zweiter Instanz. Nur dann, wenn außer über die Berufung auch über eine Nichtigkeitsbeschwerde zu entscheiden ist, entscheidet der OGH, soferne er nicht nach § 285 i StPO vorgeht, auch über die Berufung (§ 296 Abs 1 StPO). Die Zahl d... mehr lesen...
Norm: StPO §280StPO §285dStPO §467 Abs2
Rechtssatz: Wenngleich ein Vergreifen in der Bezeichnung des Rechtsmittels nicht schadet, kann in der Anmeldung einer Berufung die Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht erblickt werden, wenn darin nicht - auch nur ansatzweise - vorgebracht wird, dass Nichtigkeitsgründe vorlägen. Entscheidungstexte 15 Os 142/95 Entscheidungstext OGH 12.10.... mehr lesen...
Norm: StPO §280StPO §285 d
Rechtssatz: Eine Anmeldung einer Schuldberufung berechtigt nicht zu der Schlußfolgerung, daß der Angeklagte nicht, wie es einer Schuldberufung entsprechen würde, die erstgerichtliche Beweiswürdigung anfechten, sondern einen der in § 281 Z 1 bis 11 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe geltend machen wollte. Entscheidungstexte 15 Os 142/95 Entscheidungstext O... mehr lesen...