Norm
StPO §280Rechtssatz
Bei einem formellrechtlich verfehlten Qualifikationsfreispruch kann ein Anfechtungsinteresse nicht in der Notwendigkeit der Vermeidung der Rechtskraftwirkung des Qualifikationsfreispruchs liegen, denn der Freispruch kann nicht hindern, daß der Angeklagte im Falle der Aufhebung des Schuldspruches in einem künftigen Rechtsgang wegen derselben Tat unter Annahme der vom Erstgericht abgelehnten Qualifikation verurteilt werden könnte (SSt 2/7).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0099044Dokumentnummer
JJR_19740201_OGH0002_0130OS00172_7300000_003