RS OGH 1960/2/27 9Os43/60, 11Os143/75, 11Os142/76, 9Os6/77, 13Os19/77, 11Os94/77, 11Os121/79, 13Os18

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1960
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Norm

StPO §280
StPO §283 Abs1

Rechtssatz

Eine gegen ein Schöffengerichtsurteil erhobene und als solche bezeichnete Schuldberufung ist vom OGH als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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