Norm
StPO §280Rechtssatz
Eine gegen ein Schöffengerichtsurteil erhobene und als solche bezeichnete Schuldberufung ist vom OGH als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.Entscheidungstexte