Norm: StPO §258StPO §270 Abs2 Z5StPO §281 Z5 A
Rechtssatz: Keine Verletzung der Begründungspflicht, wenn das Gericht sich nicht mit der die Urteilsgründe einleitenden kumulativen Anführung der Beweismittel begnügt, sondern in gedrängter Kürze jeweils noch im einzelnen angibt, auf welche Beweismittel es seine Feststellungen gründet, und zu jeder entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellung ausreichende und logische
Gründe: für die von ihm vorg... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Abs2 Z7StPO §281 Abs1 Z5 C
Rechtssatz: Es mangelt an einer vollständigen
Begründung: (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO), wenn das Erstgericht bei Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Lokomotivführers bei Verschubarbeiten das gegen die Urteilsannahme sprechende, im Akt erliegende und auch dem Sachverständigen für Eisenbahnwesen zur Verfügung gestandene Beweismittel des Bahnhofsplans unerörtert läßt. En... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Abs2 Z7StPO §281 Abs1 Z5 C
Rechtssatz: Es mangelt an einer vollständigen
Begründung: (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO), wenn das Erstgericht bei Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Lokomotivführers bei Verschubarbeiten das gegen die Urteilsannahme sprechende, im Akt erliegende und auch dem Sachverständigen für Eisenbahnwesen zur Verfügung gestandene Beweismittel des Bahnhofsplans unerörtert läßt. En... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Abs2 Z7
Rechtssatz: Das Gericht ist verpflichtet, die entscheidungswesentlichen Tatsachen ausdrücklich, klar und unmißverständlich festzustellen, um so eine eindeutige Beurteilung der Frage zu ermöglichen, ob ein Angeklagter eine bestimmte strafbare Handlung - sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht - begangen hat. Entscheidungstexte 10 Os 183/71 Entscheid... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Abs2 Z7
Rechtssatz: Das Gericht ist verpflichtet, die entscheidungswesentlichen Tatsachen ausdrücklich, klar und unmißverständlich festzustellen, um so eine eindeutige Beurteilung der Frage zu ermöglichen, ob ein Angeklagter eine bestimmte strafbare Handlung - sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht - begangen hat. Entscheidungstexte 10 Os 183/71 Entscheid... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Abs2 Z5StPO §281 Abs1 Z5 A
Rechtssatz: Umfang der Begründungspflicht bei Indizienbeweisen. Entscheidungstexte 12 Os 250/70 Entscheidungstext OGH 15.06.1971 12 Os 250/70 9 Os 185/78 Entscheidungstext OGH 08.05.1979 9 Os 185/78 13 Os 173/79 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Abs2 Z5StPO §281 Abs1 Z5 A
Rechtssatz: Umfang der Begründungspflicht bei Indizienbeweisen. Entscheidungstexte 12 Os 250/70 Entscheidungstext OGH 15.06.1971 12 Os 250/70 9 Os 185/78 Entscheidungstext OGH 08.05.1979 9 Os 185/78 13 Os 173/79 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Abs2 Z7
Rechtssatz: Die Ermessensentscheidung des Gerichtes, mit der ein bedingt aus der Strafhaft entlassener Erwachsener gemäß § 13 Abs 2 Satz 1 BedVG unter Schutzaufsicht gestellt wird, bedarf einer entsprechenden
Begründung: ; der bloße Hinweis auf die erwähnte Gesetzesstelle genügt nicht. Entscheidungstexte 12 Os 98/71 Entscheidungstext OGH 27.05.1971 12 Os 9... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Abs2 Z7
Rechtssatz: Die Ermessensentscheidung des Gerichtes, mit der ein bedingt aus der Strafhaft entlassener Erwachsener gemäß § 13 Abs 2 Satz 1 BedVG unter Schutzaufsicht gestellt wird, bedarf einer entsprechenden
Begründung: ; der bloße Hinweis auf die erwähnte Gesetzesstelle genügt nicht. Entscheidungstexte 12 Os 98/71 Entscheidungstext OGH 27.05.1971 12 Os 9... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Abs2 Z5StPO §281 Abs1 Z5 A
Rechtssatz: Es genügt eine zusammenfassende Aufzählung der verwerteten Beweismittel in den Urteilsgründen, weil das Gesetz eine gesonderte Anführung der maßgebenden Beweise bei jeder einzelnen Tatsachenfeststellung gar nicht vorschreibt. Entscheidungstexte 9 Os 4/69 Entscheidungstext OGH 29.12.1970 9 Os 4/69 Veröff: EvBl 1971/243 S 440 ... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Abs2 Z5StPO §281 Abs1 Z5 A
Rechtssatz: Es genügt eine zusammenfassende Aufzählung der verwerteten Beweismittel in den Urteilsgründen, weil das Gesetz eine gesonderte Anführung der maßgebenden Beweise bei jeder einzelnen Tatsachenfeststellung gar nicht vorschreibt. Entscheidungstexte 9 Os 4/69 Entscheidungstext OGH 29.12.1970 9 Os 4/69 Veröff: EvBl 1971/243 S 440 ... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Abs2 Z7StPO §281 Z5 B
Rechtssatz: Die Floskel, der Schuldspruch
Gründe: sich auf die "übereinstimmenden Ergebnisse der oben bezeichneten unbedenklichen Beweise" stellt in Wahrheit keine
Begründung: dar. Entscheidungstexte 11 Os 133/70 Entscheidungstext OGH 01.10.1970 11 Os 133/70 9 Os 51/80 Entscheidungstext OGH 06.08.198... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Abs2 Z7StPO §281 Z5 B
Rechtssatz: Die Floskel, der Schuldspruch
Gründe: sich auf die "übereinstimmenden Ergebnisse der oben bezeichneten unbedenklichen Beweise" stellt in Wahrheit keine
Begründung: dar. Entscheidungstexte 11 Os 133/70 Entscheidungstext OGH 01.10.1970 11 Os 133/70 9 Os 51/80 Entscheidungstext OGH 06.08.198... mehr lesen...
Norm: ABGB §6StPO §270 Abs2 Z7
Rechtssatz: 1) Die Frage, welchen rechtlich erheblichen Inhalt eine gerichtliche Entscheidung hat, ist eine Rechtsfrage, die auf Grund des Wortlautes von
Spruch: und Gründen der Entscheidung in Verbindung mit dem dadurch angewendeten Gesetz gelöst werden muss und nicht durch Erforschung der vermeintlichen Willens der am Zustandekommen der Entscheidung beteiligten Organwalter. 2) Auch bei Erforschung des Inhaltes vo... mehr lesen...
Norm: ABGB §6StPO §270 Abs2 Z7
Rechtssatz: 1) Die Frage, welchen rechtlich erheblichen Inhalt eine gerichtliche Entscheidung hat, ist eine Rechtsfrage, die auf Grund des Wortlautes von
Spruch: und Gründen der Entscheidung in Verbindung mit dem dadurch angewendeten Gesetz gelöst werden muss und nicht durch Erforschung der vermeintlichen Willens der am Zustandekommen der Entscheidung beteiligten Organwalter. 2) Auch bei Erforschung des Inhaltes vo... mehr lesen...
Norm: StPO §258 Abs2 AStPO §270 Abs2 Z5StPO §281 Abs1 Z5 A
Rechtssatz: Das Gericht ist nicht verbunden, sich mit allen gegen seine Auffassung irgendwie möglichen Einwänden im voraus auseinanderzusetzen. Auch lässt sich die Gesamtheit aller Umstände, die dem Gericht die Überzeugung von der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit einer Aussage verschaffen, bei der nicht zuletzt dem gewonnenen persönlichen Eindruck ausschlaggebende Bedeutung zukomm... mehr lesen...
Norm: StPO §258 Abs2 AStPO §270 Abs2 Z5StPO §281 Abs1 Z5 A
Rechtssatz: Das Gericht ist nicht verbunden, sich mit allen gegen seine Auffassung irgendwie möglichen Einwänden im voraus auseinanderzusetzen. Auch lässt sich die Gesamtheit aller Umstände, die dem Gericht die Überzeugung von der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit einer Aussage verschaffen, bei der nicht zuletzt dem gewonnenen persönlichen Eindruck ausschlaggebende Bedeutung zukomm... mehr lesen...
Norm: StPO §260 Z1StPO §270 Abs2 Z5
Rechtssatz: Für die nach dem § 260 Z 1 StPO erforderliche Individualisierung der Tat im Urteil bilden
Spruch: und
Gründe: eine Einheit. Eine ungenaue Konkretisierung wirkt sich regelmäßig insoweit zugunsten des Angeklagten aus, als im Zweifel eine spätere Verfolgung wegen im Urteil undeutlich bezeichneter Tathandlungen nach dem Grundsatz "ne bis in idem" ausgeschlossen wird. Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: StPO §260 Z1StPO §270 Abs2 Z5
Rechtssatz: Für die nach dem § 260 Z 1 StPO erforderliche Individualisierung der Tat im Urteil bilden
Spruch: und
Gründe: eine Einheit. Eine ungenaue Konkretisierung wirkt sich regelmäßig insoweit zugunsten des Angeklagten aus, als im Zweifel eine spätere Verfolgung wegen im Urteil undeutlich bezeichneter Tathandlungen nach dem Grundsatz "ne bis in idem" ausgeschlossen wird. Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Abs2 Z7
Rechtssatz: Auch eine letztinstanzliche Entscheidung muß einwandfrei und bestimmt begründet sein, was nur dann der Fall ist, wenn darin auf das Rechtsmittelvorbringen des Einzelfalles in ausreichender Weise eingegangen wird (Unzulässigkeit eines hektographierten Vordruckes einer schablonierten
Begründung: ; so schon SZ XXXIV/47). Entscheidungstexte 11 Os 134/66 En... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Abs2 Z7
Rechtssatz: Auch eine letztinstanzliche Entscheidung muß einwandfrei und bestimmt begründet sein, was nur dann der Fall ist, wenn darin auf das Rechtsmittelvorbringen des Einzelfalles in ausreichender Weise eingegangen wird (Unzulässigkeit eines hektographierten Vordruckes einer schablonierten
Begründung: ; so schon SZ XXXIV/47). Entscheidungstexte 11 Os 134/66 En... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Abs2 Z7
Rechtssatz: Bezüglich der
Begründung: einer Entscheidung des Berufungsgerichtes in Strafsachen sind die Bestimmungen des § 270 Abs 2 Z 7 StPO sinngemäß anzuwenden. Entscheidungstexte 10 Os 192/66 Entscheidungstext OGH 25.10.1966 10 Os 192/66 Veröff: EvBl 1967/126 S 134 11 Os 134/66 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Abs2 Z7
Rechtssatz: Bezüglich der
Begründung: einer Entscheidung des Berufungsgerichtes in Strafsachen sind die Bestimmungen des § 270 Abs 2 Z 7 StPO sinngemäß anzuwenden. Entscheidungstexte 10 Os 192/66 Entscheidungstext OGH 25.10.1966 10 Os 192/66 Veröff: EvBl 1967/126 S 134 11 Os 134/66 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: KFG 1955 §101 Abs3StGB §80StGB §88StPO §270 Abs2 Z7
Rechtssatz: Wenn ein Fahrschüler einen Verkehrsunfall verursacht, muß bei der Beurteilung, ob und inwieweit den Fahrlehrer ein Verschulden trifft, die Bestimmung des § 101 Abs 3 KFG berücksichtigt werden. Entscheidungstexte 11 Os 73/62 Entscheidungstext OGH 08.03.1962 11 Os 73/62 11 Os 2... mehr lesen...
Norm: KFG 1955 §101 Abs3StGB §80StGB §88StPO §270 Abs2 Z7
Rechtssatz: Wenn ein Fahrschüler einen Verkehrsunfall verursacht, muß bei der Beurteilung, ob und inwieweit den Fahrlehrer ein Verschulden trifft, die Bestimmung des § 101 Abs 3 KFG berücksichtigt werden. Entscheidungstexte 11 Os 73/62 Entscheidungstext OGH 08.03.1962 11 Os 73/62 11 Os 2... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Abs2 Z5StPO §281 Abs1 Z5 C
Rechtssatz: Die in diesen Gesetzesstellen enthaltenen Grundsätze über die Urteilsbegründung gelten sinngemäß auch für Beschlüsse. Entscheidungstexte 10 Os 81/62 Entscheidungstext OGH 12.02.1962 10 Os 81/62 Veröff: SSt XXXIII/7 12 Os 114/67 Entscheidungstext OGH 12.07.1967 12 Os ... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Abs2 Z5StPO §281 Abs1 Z5 C
Rechtssatz: Die in diesen Gesetzesstellen enthaltenen Grundsätze über die Urteilsbegründung gelten sinngemäß auch für Beschlüsse. Entscheidungstexte 10 Os 81/62 Entscheidungstext OGH 12.02.1962 10 Os 81/62 Veröff: SSt XXXIII/7 12 Os 114/67 Entscheidungstext OGH 12.07.1967 12 Os ... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Abs2 Z5StPO §281 Z5 B
Rechtssatz: Im Sinne des § 270 Z 7 StPO bedürfen nur solche Tatsachenfeststellung einer ausdrücklichen
Begründung: , die entweder entgegen vorgebrachten Einwendungen einer Partei oder doch wenigstens entgegen den allgemeinen Lebenserfahrungen getroffen werden. Entscheidungstexte 9 Os 361/60 Entscheidungstext OGH 28.09.1960 9 Os 361/60 Veröff:... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Abs2 Z5StPO §281 Z5 B
Rechtssatz: Im Sinne des § 270 Z 7 StPO bedürfen nur solche Tatsachenfeststellung einer ausdrücklichen
Begründung: , die entweder entgegen vorgebrachten Einwendungen einer Partei oder doch wenigstens entgegen den allgemeinen Lebenserfahrungen getroffen werden. Entscheidungstexte 9 Os 361/60 Entscheidungstext OGH 28.09.1960 9 Os 361/60 Veröff:... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Abs2 Z5
Rechtssatz: Mit in der Hauptverhandlung nicht vorgebrachten, jedoch denkbaren Einwendungen (§ 270 Z 7 StPO) gegen die festgestellten Tatsachen braucht sich das Urteil grundsätzlich nicht auseinanderzusetzen. Entscheidungstexte 9 Os 363/59 Entscheidungstext OGH 03.03.1960 9 Os 363/59 12 Os 53/76 Entscheidun... mehr lesen...