Norm
ABGB §6Rechtssatz
1) Die Frage, welchen rechtlich erheblichen Inhalt eine gerichtliche Entscheidung hat, ist eine Rechtsfrage, die auf Grund des Wortlautes von Spruch und Gründen der Entscheidung in Verbindung mit dem dadurch angewendeten Gesetz gelöst werden muss und nicht durch Erforschung der vermeintlichen Willens der am Zustandekommen der Entscheidung beteiligten Organwalter.
2) Auch bei Erforschung des Inhaltes von Akten der Vollziehung (für die Auslegung einer gerichtlichen Entscheidung) gilt der allgemeine Grundsatz, dass Rechtsakte rechtskonform, gerichtliche Entscheidungen somit im Zweifel so auszulegen sind, dass ihnen nicht ohne Not eine Deutung gegeben wird, die sie als gesetzwidrig erscheinen ließe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0008802Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.01.2022