Norm
KFG 1955 §101 Abs3Rechtssatz
Wenn ein Fahrschüler einen Verkehrsunfall verursacht, muß bei der Beurteilung, ob und inwieweit den Fahrlehrer ein Verschulden trifft, die Bestimmung des § 101 Abs 3 KFG berücksichtigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0065445Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.09.2021