RS OGH 1970/10/1 11Os133/70, 9Os51/80, 10Os112/83, 9Os201/83, 14Os133/94, 13Os101/05k, 13Os115/06w,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.1970
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Norm

StPO §270 Abs2 Z7
StPO §281 Z5 B

Rechtssatz

Die Floskel, der Schuldspruch gründe sich auf die "übereinstimmenden Ergebnisse der oben bezeichneten unbedenklichen Beweise" stellt in Wahrheit keine Begründung dar.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 133/70
    Entscheidungstext OGH 01.10.1970 11 Os 133/70
  • 9 Os 51/80
    Entscheidungstext OGH 06.08.1980 9 Os 51/80
    Ähnlich; Beisatz: Die bloße Anführung der im Beweisverfahren verwerteten Beweismittel im Urteil entspricht nicht dem Gebot einer ordnungsgemäßen Begründung der als erwiesen angenommenen Tatsachen. (T1)
  • 10 Os 112/83
    Entscheidungstext OGH 29.06.1983 10 Os 112/83
    Ähnlich; Beisatz: Die allgemeine Wendung, das Gericht habe eine Tatsache "auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens" als erwiesen angenommen, genügt nicht (so schon KH 2432 und SSt 12/28). (T2) Veröff: RZ 1984/45 S 132
  • 9 Os 201/83
    Entscheidungstext OGH 10.01.1984 9 Os 201/83
    Vgl auch
  • 14 Os 133/94
    Entscheidungstext OGH 07.02.1995 14 Os 133/94
    Vgl auch
  • 13 Os 101/05k
    Entscheidungstext OGH 12.10.2005 13 Os 101/05k
    Vgl auch; Beisatz: Um Undeutlichkeit auf der Begründungsebene zu vermeiden, genügt es nicht, in der - rechtsstaatlich verfehlten - Erwartung, der Oberste Gerichtshof werde den getroffenen Feststellungen seinerseits allenfalls passende Beweisergebnisse zuordnen, weitgehend pauschal auf im Akt erliegendes Beweismaterial zu verweisen und diesem floskelhaft Glaubwürdigkeit zuzubilligen. (T3)
  • 13 Os 115/06w
    Entscheidungstext OGH 07.03.2007 13 Os 115/06w
    Vgl auch; Beis ähnlich T3 nur: Um Undeutlichkeit auf der Begründungsebene zu vermeiden, genügt es nicht, weitgehend pauschal auf im Akt erliegendes Beweismaterial zu verweisen und diesem floskelhaft Glaubwürdigkeit zuzubilligen. (T4); Beisatz: Es ist klarzustellen, auf welchen ganz konkret anzuführenden Beweisergebnissen welche Tatsachenfeststellungen beruhen. (T5)
  • 13 Os 114/10d
    Entscheidungstext OGH 18.11.2010 13 Os 114/10d
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0098818

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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