Norm
StPO §270 Abs2 Z7Rechtssatz
Die Floskel, der Schuldspruch gründe sich auf die "übereinstimmenden Ergebnisse der oben bezeichneten unbedenklichen Beweise" stellt in Wahrheit keine Begründung dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0098818Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.01.2011