Norm
StPO §270 Abs2 Z7Rechtssatz
Die Ermessensentscheidung des Gerichtes, mit der ein bedingt aus der Strafhaft entlassener Erwachsener gemäß § 13 Abs 2 Satz 1 BedVG unter Schutzaufsicht gestellt wird, bedarf einer entsprechenden Begründung; der bloße Hinweis auf die erwähnte Gesetzesstelle genügt nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0098757Dokumentnummer
JJR_19710527_OGH0002_0120OS00098_7100000_001