Norm
StPO §258 Abs2 ARechtssatz
Das Gericht ist nicht verbunden, sich mit allen gegen seine Auffassung irgendwie möglichen Einwänden im voraus auseinanderzusetzen. Auch lässt sich die Gesamtheit aller Umstände, die dem Gericht die Überzeugung von der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit einer Aussage verschaffen, bei der nicht zuletzt dem gewonnenen persönlichen Eindruck ausschlaggebende Bedeutung zukommen kann, nicht restlos analysieren und in allen Einzelheiten in Worte fassen.
Entscheidungstexte