Norm
StPO §270 Abs2 Z7Rechtssatz
Auch eine letztinstanzliche Entscheidung muß einwandfrei und bestimmt begründet sein, was nur dann der Fall ist, wenn darin auf das Rechtsmittelvorbringen des Einzelfalles in ausreichender Weise eingegangen wird (Unzulässigkeit eines hektographierten Vordruckes einer schablonierten Begründung; so schon SZ XXXIV/47).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0098755Dokumentnummer
JJR_19661027_OGH0002_0110OS00134_6600000_001