RS OGH 1962/2/12 10Os81/62 (10Os82/62), 12Os114/67 (12Os115/67, 12Os116/67), 12Os98/71 (12Os99/71 -

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.1962
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Norm

StPO §270 Abs2 Z5
StPO §281 Abs1 Z5 C

Rechtssatz

Die in diesen Gesetzesstellen enthaltenen Grundsätze über die Urteilsbegründung gelten sinngemäß auch für Beschlüsse.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 81/62
    Entscheidungstext OGH 12.02.1962 10 Os 81/62
    Veröff: SSt XXXIII/7
  • 12 Os 114/67
    Entscheidungstext OGH 12.07.1967 12 Os 114/67
    Veröff: SSt 38/45 = EvBl 1968/171 S 277
  • 12 Os 98/71
    Entscheidungstext OGH 27.05.1971 12 Os 98/71
    Beisatz: Beschluß gemäß § 13 Abs 2 BedVG. (T1)
  • 11 Os 153/86
    Entscheidungstext OGH 28.10.1986 11 Os 153/86
    Vgl auch; Beisatz: Beschlüsse sind ohne Rücksicht auf ihre Anfechtbarkeit ausreichend zu begründen. (T2) Veröff: EvBl 1987/98 S 347
  • 11 Os 166/87
    Entscheidungstext OGH 22.12.1987 11 Os 166/87
  • 16 Bkd 1/01
    Entscheidungstext OGH 21.03.2001 16 Bkd 1/01
    Vgl auch; Beisatz: Hier: § 41 Abs 1 DSt; die mit Beschluss festzusetzenden Kosten haben eine Unterscheidung zwischen Pauschalkosten und Barauslagen aufzuweisen. (T3)
  • 14 Os 172/01
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 14 Os 172/01
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Abgesehen von der sich allgemein auch auf Beschlüsse erstreckenden Pflicht des Gerichtes zur ausreichenden Begründung ergeben sich aus §§ 139f StPO spezielle Begründungserfordernisse für den richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl. Zu diesen gehört auch, dass sich erkennbar ergibt, welche Gegenstände man in der zu durchsuchenden Wohnung zu finden erhofft, von denen erwartet werden kann, dass sie für die Aufklärung der Strafsache von Bedeutung sind, weil nur mit einer dahin ausreichenden Begründung die notwendige Überprüfbarkeit des Hausdurchsuchungsbefehles gewährleistet und der durch die Durchsuchung eingeschränkte Rechtsunterworfene auch in den Stand versetzt werden kann, die Zwangsmaßnahme von vornherein durch die gesetzlich vorgesehene freiwillige Mitwirkung (§§ 140 Abs 1 und 143 Abs 2 StPO) entbehrlich zu machen. Darüber hinaus ist - sofern eine Durchführung ohne vorangegangene Vernehmung angeordnet wird - darzutun, aus welchen Gründen dies geschieht (§ 140 Abs 1 und Abs 2). (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0098667

Dokumentnummer

JJR_19620212_OGH0002_0100OS00081_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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