Norm: StPO §260 Z2StPO §270 Abs2 Z5StPO §281 Abs1 Z9StPO §281 Abs1 Z10StPO §281 Abs1 Z11
Rechtssatz: Substanzloser Gebrauch der verba legalia ersetzt nicht die zur Rechtfertigung der Anwendung einer strafgesetzlichen
Norm: erforderlichen Tatsachenfeststellungen. Entscheidungstexte 11 Os 108/79 Entscheidungstext OGH 04.09.1979 11 Os 108/79 11... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Abs2 Z5StPO §281 Abs1 Z5 B
Rechtssatz: Zum Umfang der Begründungspflicht, wenn Feststellungen auf eine widerspruchsvolle Zeugenaussage gestützt werden. Entscheidungstexte 9 Os 41/79 Entscheidungstext OGH 15.05.1979 9 Os 41/79 12 Os 109/84 Entscheidungstext OGH 09.08.1984 12 Os 109/84 Vgl auch; Beisa... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Abs2 Z5StPO §281 Abs1 Z5 B
Rechtssatz: Zum Umfang der Begründungspflicht, wenn Feststellungen auf eine widerspruchsvolle Zeugenaussage gestützt werden. Entscheidungstexte 9 Os 41/79 Entscheidungstext OGH 15.05.1979 9 Os 41/79 12 Os 109/84 Entscheidungstext OGH 09.08.1984 12 Os 109/84 Vgl auch; Beisa... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Alexander und Monika A - ein Ehepaar - schuldig erkannt und zwar Alexander A des Verbrechens des schweren Diebstahls nach § 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 131 StGB (Punkte 1 und 3 des Urteilssatzes) und Monika A des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 2 'Abs. 1' (richtig Abs. 3) zweiter Fall StGB sowie der Vergehen des Diebstahls nach § 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 StGB und der gefäh... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 28.4.1942 geb. Kaufmann Peter A des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen nach dem § 209 StGB schuldig erkannt, weil er in der ersten Hälfte des September 1978 in Wien mit dem am 5.11.1962 geb. Gerhard B gleichgeschlechtliche Unzucht (After- und Mundverkehr) trieb. Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer lediglich auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gestützten Nich... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 9. Juni 1950 geborene kaufmännische Angestellte Peter A des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt. Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. In Ausführung des erstangeführten Nichtigkeitsgrundes wirft der Beschwerdeführer dem Erstgericht eine undeutliche, unvollstän... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 13.Juli 1912 geborene Heinrich A des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch, begangen als Beteiligter, nach § 12, 127 Abs. 1, 128 (Abs. 1 Z. 4 und) Abs. 2, 129 Z. 2 StGB schuldig erkannt. Nach den Urteilsannahmen hatte er den deutschen Staatsbürger Horst B unter der Vorgabe, er könne 18 bis 20 Tonnen Gold, das aus Beständen des ehemaligen Dritten Reiches stamme, zum Verkauf vermitteln, dazu veranlaßt, am 9.Februar 1972 ei... mehr lesen...
Gründe: Das Schöffengericht erkannte den am 1.Jänner 1952 geborenen, zuletzt beschäftigungslosen Installateur Paul A des Verbrechens des Diebstahls nach § 127 Abs. 1, 129 Z. 1 StGB. sowie der Vergehen des Betrugs nach § 146, 147 Abs. 1 Z. 1 und 15 StGB. und nach § 9 Abs. 1 Z. 1 und 2 SuchtgiftG. schuldig. Er ficht die Schuldsprüche wegen Diebstahls (III) und wegen überlassens von Suchtmitteln (IV 1-4) aus § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. an. Inhaltlich des Urteils hat der drogensüchtige Besc... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes wurde der Angeklagte Wolfgang A 1. des Vergehens der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 StGB und 2. des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach den § 87 Abs. 1 und 15 StGB schuldig erkannt, weil er 1) Ende Juni/Anfang Juli 1973 in Frankfurt am Main und Donaueschingen (Bundesrepublik Deutschland) von e... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde unter anderen der am 6.April 1953 geborene deutsche Staatsbürger und Tankstellenpächter Gerd Joachim A der Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB. des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges nach § 146, 147 (unnötig zitiert: 'Abs. 2' und) Abs. 3, 148 (zweiter Fall) und 15 StGB., sowie der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 2, Abs. 2 und Abs.... mehr lesen...
Norm: StPO §268StPO §270 Abs2 Z5
Rechtssatz: Ein Widerspruch zwischen den Entscheidungsgründen des mündlich verkündeten und des schriftlich ausgefertigten Erkenntnisse kann nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden. Entscheidungstexte 11 Os 100/78 Entscheidungstext OGH 12.09.1978 11 Os 100/78 9 Os 109/80 Entscheidungstex... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 20.Jänner 1941 geborene Hilfsmaurer Josef A des Verbrechens des Beischlafes mit Unmündigen nach dem § 206 Abs.1 (unrichtig: § 201 Abs.1) StGB sowie des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach dem § 207 Abs.1 StGB schuldig erkannt, weil er mit der am 23.September 1967 geborenen, sohin unmündigen Andrea B zwischen Mai und September 1976 in Schwaz zweimal den außerehelichen Beischlaf unternahm und die Genannte mindestens zweimal u.a... mehr lesen...
Norm: StPO §268StPO §270 Abs2 Z5
Rechtssatz: Ein Widerspruch zwischen den Entscheidungsgründen des mündlich verkündeten und des schriftlich ausgefertigten Erkenntnisse kann nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden. Entscheidungstexte 11 Os 100/78 Entscheidungstext OGH 12.09.1978 11 Os 100/78 9 Os 109/80 Entscheidungstex... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden nachstehende Schuldsprüche gefällt: Der am 27.Mai 1923 geborene Finanzbeamte, Wirkl. Amtsrat Josef A wurde des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB. (Urteilsfaktum I 1 u. 2), der am 15.Juli 1924 geborene Kaufmann Walter B des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt durch Bestimmung nach § 12, 302 Abs. 1 StGB. (Urteilsfaktum II 1), des Vergehens nach § 24 Abs. 1 lit. a und b DevG. (Urteilsfaktum II 2 a u. b),... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Abs2 Z5StPO §281 Abs1 Z5 B
Rechtssatz: Versagt das Gericht einem Zeugen die Glaubwürdigkeit, stellt es keine Unvollständigkeit dar, wenn nicht mehr auf die Aussage selbst eingegangen wird. Entscheidungstexte 10 Os 140/77 Entscheidungstext OGH 14.11.1977 10 Os 140/77 12 Os 183/80 Entscheidungstext OGH 12.02.1981 12 Os 183... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Abs2 Z5StPO §281 Abs1 Z5 B
Rechtssatz: Versagt das Gericht einem Zeugen die Glaubwürdigkeit, stellt es keine Unvollständigkeit dar, wenn nicht mehr auf die Aussage selbst eingegangen wird. Entscheidungstexte 10 Os 140/77 Entscheidungstext OGH 14.11.1977 10 Os 140/77 12 Os 183/80 Entscheidungstext OGH 12.02.1981 12 Os 183... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Abs2 Z5
Rechtssatz: Stillschweigende negative Entscheidung im Ermessensbereich (hier: über die Nichtanwendung des § 37 StGB) sind durch die Begründungsvorschrift des § 270 Abs 2 Z 5 StPO nicht verboten, stehen mit dieser vielmehr im Einklang. Entscheidungstexte 9 Os 111/76 Entscheidungstext OGH 17.11.1976 9 Os 111/76 Veröff: RZ 1977/53 S 107 ... mehr lesen...
Norm: StGB §37StPO §270 Abs2 Z5
Rechtssatz: Das Unterbleiben der Anwendung dieser Ermessensnorm bedarf keiner
Begründung: . Entscheidungstexte 9 Os 111/76 Entscheidungstext OGH 17.11.1976 9 Os 111/76 Veröff: RZ 1977,107 12 Os 39/77 Entscheidungstext OGH 12.05.1977 12 Os 39/77 Vgl ... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Abs2 Z5
Rechtssatz: Stillschweigende negative Entscheidung im Ermessensbereich (hier: über die Nichtanwendung des § 37 StGB) sind durch die Begründungsvorschrift des § 270 Abs 2 Z 5 StPO nicht verboten, stehen mit dieser vielmehr im Einklang. Entscheidungstexte 9 Os 111/76 Entscheidungstext OGH 17.11.1976 9 Os 111/76 Veröff: RZ 1977/53 S 107 ... mehr lesen...
Norm: StGB §37StPO §270 Abs2 Z5
Rechtssatz: Das Unterbleiben der Anwendung dieser Ermessensnorm bedarf keiner
Begründung: . Entscheidungstexte 9 Os 111/76 Entscheidungstext OGH 17.11.1976 9 Os 111/76 Veröff: RZ 1977,107 12 Os 39/77 Entscheidungstext OGH 12.05.1977 12 Os 39/77 Vgl ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 26. März 1941 geborene Dachdecker Adolf A und dessen Bruder, der am 12. November 1932 geborene Hilfsarbeiter Johann A des Verbrechens des versuchten Diebstahls nach §§ 8, 171, 174 I lit d und 176 I lit b StG schuldig erkannt. Es wurde ihnen angelastet, daß sie am 30. Dezember 1973 in Breitenbach am Inn bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Rückfallsdiebstahls (§ 176 I lit b StG) 'in Gesellschaft als Diebsgenossen' in den oberhalb ... mehr lesen...
Norm: StPO §268StPO §270 Abs2 Z5
Rechtssatz: Die
Entscheidungsgründe: müssen mündlich nicht notwendigerweise vollständig verkündet werden. Die Ausfertigung kann daher in diesem Teil um die allenfalls bei der Verkündung noch nicht bekannt gegebenen detaillierten
Entscheidungsgründe: erweitert werden. Entscheidungstexte 13 Os 84/76 Entscheidungstext OGH 16.09.1976 13 Os 84/76 Ver... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Abs2
Rechtssatz: Die in § 270 Abs 2 Z 1, 2 und 3 StPO genannten Teile der Urteilsausfertigung bilden den sogenannten "Urteilskopf" Z 4 l c betrifft das "Erkenntnis" über die Schuldfrage, während Z 5 lit c die
Entscheidungsgründe: betrifft. Entscheidungstexte 13 Os 84/76 Entscheidungstext OGH 16.09.1976 13 Os 84/76 Veröff: SSt 47/50 = EvBl 1977/949 S 192 ... mehr lesen...
Norm: StPO §268StPO §270 Abs2 Z5
Rechtssatz: Die
Entscheidungsgründe: müssen mündlich nicht notwendigerweise vollständig verkündet werden. Die Ausfertigung kann daher in diesem Teil um die allenfalls bei der Verkündung noch nicht bekannt gegebenen detaillierten
Entscheidungsgründe: erweitert werden. Entscheidungstexte 13 Os 84/76 Entscheidungstext OGH 16.09.1976 13 Os 84/76 Ver... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Abs2 Z1StPO §292
Rechtssatz: Beteiligter: Name in Urteilsausfertigung nicht aufzunehmen. Entscheidungstexte 11 Os 155/75 Entscheidungstext OGH 14.09.1976 11 Os 155/75 12 Os 13/76 Entscheidungstext OGH 19.12.1977 12 Os 13/76 Vgl aber; Beisatz: Zu § 215 Abs 1 lit a FinStrG. (T1) ... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Abs2 Z1StPO §292
Rechtssatz: Beteiligter: Name in Urteilsausfertigung nicht aufzunehmen. Entscheidungstexte 11 Os 155/75 Entscheidungstext OGH 14.09.1976 11 Os 155/75 12 Os 13/76 Entscheidungstext OGH 19.12.1977 12 Os 13/76 Vgl aber; Beisatz: Zu § 215 Abs 1 lit a FinStrG. (T1) ... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Abs2 Z5
Rechtssatz: Das Gericht hat auch zu begründen, warum es einem zunächst abgelegten, in der Folge aber widerrufenen Geständnis mehr glaube, als dem späteren Widerruf. Entscheidungstexte 10 Os 43/76 Entscheidungstext OGH 09.06.1976 10 Os 43/76 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1976:RS009... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Abs2 Z5
Rechtssatz: Das Gericht hat auch zu begründen, warum es einem zunächst abgelegten, in der Folge aber widerrufenen Geständnis mehr glaube, als dem späteren Widerruf. Entscheidungstexte 10 Os 43/76 Entscheidungstext OGH 09.06.1976 10 Os 43/76 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1976:RS009... mehr lesen...
Norm: StPO nF §270 Abs2 Z5
Rechtssatz: Die Verteilung der Glaubwürdigkeit unter den vernommenen Zeugen bedarf prinzipiell keiner besonderen
Begründung: (RZ 1970,16, 9 Os 5/76). Entscheidungstexte 9 Os 15/76 Entscheidungstext OGH 25.02.1976 9 Os 15/76 12 Os 60/76 Entscheidungstext OGH 03.06.1976 12 Os 60/76 ... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Abs2 Z5StPO §281 Abs1 Z5 B
Rechtssatz: Der Ausspruch über die größere oder geringere Glaubwürdigkeit eines Zeugen gegenüber anderen vorgeführten Beweisen bedarf prinzipiell keiner weiteren
Begründung: (RZ 1970,16). Entscheidungstexte 9 Os 5/76 Entscheidungstext OGH 11.02.1976 9 Os 5/76 10 Os 118/77 Entscheidungstext OGH 10... mehr lesen...