Norm
StPO §270 Abs2 Z7Rechtssatz
Es mangelt an einer vollständigen Begründung (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO), wenn das Erstgericht bei Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Lokomotivführers bei Verschubarbeiten das gegen die Urteilsannahme sprechende, im Akt erliegende und auch dem Sachverständigen für Eisenbahnwesen zur Verfügung gestandene Beweismittel des Bahnhofsplans unerörtert läßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0098736Dokumentnummer
JJR_19711213_OGH0002_0110OS00175_7100000_001