Norm: StPO §270 Abs2 Z5StPO §281 Abs1 Z5 B
Rechtssatz: Der Ausspruch über die größere oder geringere Glaubwürdigkeit eines Zeugen gegenüber anderen vorgeführten Beweisen bedarf prinzipiell keiner weiteren
Begründung: (RZ 1970,16). Entscheidungstexte 9 Os 5/76 Entscheidungstext OGH 11.02.1976 9 Os 5/76 10 Os 118/77 Entscheidungstext OGH 10... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Abs2 Z5StPO §281 Abs1 Z5 B
Rechtssatz: Mit dem bloßen Hinweis auf das Vorbringen des Angeklagten wird der Begründungspflicht im Sinne des § 270 Z 7 StPO nicht entsprochen. Entscheidungstexte 13 Os 6/75 Entscheidungstext OGH 12.02.1975 13 Os 6/75 11 Os 163/76 Entscheidungstext OGH 17.11.1976 11 Os 163/76 ... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Abs2 Z5StPO §281 Abs1 Z5 B
Rechtssatz: Mit dem bloßen Hinweis auf das Vorbringen des Angeklagten wird der Begründungspflicht im Sinne des § 270 Z 7 StPO nicht entsprochen. Entscheidungstexte 13 Os 6/75 Entscheidungstext OGH 12.02.1975 13 Os 6/75 11 Os 163/76 Entscheidungstext OGH 17.11.1976 11 Os 163/76 ... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Abs2 Z5
Rechtssatz: Zum Verständnis der
Entscheidungsgründe: Fehlt das Verbüßungsdatum (§ 176 I lit b StG), so bildet das bei Hinweis auf die Vorakten wohl keine Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO), aber einen Mangel, sofern man die
Entscheidungsgründe: als eine vollständige Erklärung des Urteilsspruchs versteht, so zwar, daß Tat, Qualifikation und Strafe (§ 260 Z 1, 2, 3 StPO) in den Gründen allein ihre exakte Deckung finden. ... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Abs2 Z5
Rechtssatz: Zum Verständnis der
Entscheidungsgründe: Fehlt das Verbüßungsdatum (§ 176 I lit b StG), so bildet das bei Hinweis auf die Vorakten wohl keine Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO), aber einen Mangel, sofern man die
Entscheidungsgründe: als eine vollständige Erklärung des Urteilsspruchs versteht, so zwar, daß Tat, Qualifikation und Strafe (§ 260 Z 1, 2, 3 StPO) in den Gründen allein ihre exakte Deckung finden. ... mehr lesen...
Norm: StPO §62StPO §63StPO §270 Abs2 Z7
Rechtssatz: Begründungspflicht bei Abweisung eines Delegierungsantrags. Entscheidungstexte 11 Os 125/74 Entscheidungstext OGH 08.11.1974 11 Os 125/74 Veröff: EvBl 1975/119 S 220 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0097105 Dokumentnummer JJR... mehr lesen...
Norm: StPO §62StPO §63StPO §270 Abs2 Z7
Rechtssatz: Begründungspflicht bei Abweisung eines Delegierungsantrags. Entscheidungstexte 11 Os 125/74 Entscheidungstext OGH 08.11.1974 11 Os 125/74 Veröff: EvBl 1975/119 S 220 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0097105 Dokumentnummer JJR... mehr lesen...
Norm: StGB §12 AcStPO §260 Z2StPO §270 Abs2 Z7StPO §281 Abs1 Z10 A
Rechtssatz: Die Angabe im Urteilsspruch, die Angeklagten haben "im bewußt gemeinsamen Zusammenwirken als Mittäter" gehandelt, ersetzt nicht die fehlende Feststellungen über das getroffene Einverständnis in der Richtung eines Zusammenwirkens, weil mit dieser Angabe nicht eine Tatsachenfeststellung im Sinne des § 280 Abs 2 Z 7 StPO getroffen, sondern nur ein im § 260 StPO normiert... mehr lesen...
Norm: StGB §12 AcStPO §260 Z2StPO §270 Abs2 Z7StPO §281 Abs1 Z10 A
Rechtssatz: Die Angabe im Urteilsspruch, die Angeklagten haben "im bewußt gemeinsamen Zusammenwirken als Mittäter" gehandelt, ersetzt nicht die fehlende Feststellungen über das getroffene Einverständnis in der Richtung eines Zusammenwirkens, weil mit dieser Angabe nicht eine Tatsachenfeststellung im Sinne des § 280 Abs 2 Z 7 StPO getroffen, sondern nur ein im § 260 StPO normiert... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Abs2 Z5StPO §281 Abs1 Z5 A
Rechtssatz: Das Gericht ist nicht verpflichtet, im Urteil den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen von Angeklagten und Zeugen zu erörtern und daraufhin zu untersuchen, wie weit jede einzelne Angabe für oder gegen diese oder jene Darstellung spricht. Anmerkung Bem: Der
Rechtssatz: wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, ... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Abs2 Z5StPO §281 Abs1 Z5 A
Rechtssatz: Das Gericht ist nicht verpflichtet, im Urteil den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen von Angeklagten und Zeugen zu erörtern und daraufhin zu untersuchen, wie weit jede einzelne Angabe für oder gegen diese oder jene Darstellung spricht. Anmerkung Bem: Der
Rechtssatz: wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, ... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Abs2 Z7
Rechtssatz: Das Gericht ist zu einer Erörterung jeder Zeugenaussage bis ins kleinste Detail und unter sämtlichen möglichen Aspekten nicht verpflichtet. Entscheidungstexte 10 Os 109/74 Entscheidungstext OGH 14.10.1974 10 Os 109/74 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0098770 ... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Abs2 Z7
Rechtssatz: Das Gericht ist zu einer Erörterung jeder Zeugenaussage bis ins kleinste Detail und unter sämtlichen möglichen Aspekten nicht verpflichtet. Entscheidungstexte 10 Os 109/74 Entscheidungstext OGH 14.10.1974 10 Os 109/74 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0098770 ... mehr lesen...
Norm: StPO §258 Abs2 CStPO §270 Abs2 Z5StPO §281 Abs1 Z5 A
Rechtssatz: Das Gericht ist weder verbunden, jeden einzelnen, von einem Zeugen vorgebrachten Satz einer besonderen Erörterung zu unterziehen, noch in der Lage und verpflichtet, sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde dann konkret erhobenen Einwand im voraus auseinanderzusetzen. Anmerkung Bem: Der
Rechtssatz: wird we... mehr lesen...
Norm: StPO §258 Abs2 CStPO §270 Abs2 Z5StPO §281 Abs1 Z5 A
Rechtssatz: Das Gericht ist weder verbunden, jeden einzelnen, von einem Zeugen vorgebrachten Satz einer besonderen Erörterung zu unterziehen, noch in der Lage und verpflichtet, sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde dann konkret erhobenen Einwand im voraus auseinanderzusetzen. Anmerkung Bem: Der
Rechtssatz: wird we... mehr lesen...
Norm: PornG §1 AStPO §270 Abs2 Z7StPO §281 Abs1 Z5 A
Rechtssatz: Die Feststellung, ob ein Werk "unzüchtig" und seine Herstellung - etwa aus wissenschaftlichen oder künstlerischen Gründen - gerechtfertigt sei, zählt zwar zur materiellrechtlichen Beurteilung; doch reicht die diesen Rechtsfragen vorgeschaltete Frage nach künstlerischer Tendenz und künstlerischer Qualität ins Tatsächliche; solche Urteilsfeststellungen unterliegen darum einer formal... mehr lesen...
Norm: PornG §1 AStPO §270 Abs2 Z7StPO §281 Abs1 Z5 A
Rechtssatz: Die Feststellung, ob ein Werk "unzüchtig" und seine Herstellung - etwa aus wissenschaftlichen oder künstlerischen Gründen - gerechtfertigt sei, zählt zwar zur materiellrechtlichen Beurteilung; doch reicht die diesen Rechtsfragen vorgeschaltete Frage nach künstlerischer Tendenz und künstlerischer Qualität ins Tatsächliche; solche Urteilsfeststellungen unterliegen darum einer formal... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Abs2 Z7StPO §281 Abs1 Z5 A
Rechtssatz: Wenn das Gericht bestimmten, sich aus dem Beweisverfahren nach allgemeiner Lebenserfahrung in erster Linie ergebenden wesentlichen Folgerungen nicht beitreten will, so ist es verpflichtet, sich mit allen Verfahrensergebnissen auseinanderzusetzen und jene Umstände sorgfältig und gewissenhaft anzugeben, auf die sich seine entgegengesetzte Überzeugung gründet. Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Abs2 Z7StPO §281 Abs1 Z5 A
Rechtssatz: Wenn das Gericht bestimmten, sich aus dem Beweisverfahren nach allgemeiner Lebenserfahrung in erster Linie ergebenden wesentlichen Folgerungen nicht beitreten will, so ist es verpflichtet, sich mit allen Verfahrensergebnissen auseinanderzusetzen und jene Umstände sorgfältig und gewissenhaft anzugeben, auf die sich seine entgegengesetzte Überzeugung gründet. Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: StPO §260 Abs1 Z2StPO §270 Abs2 Z7StPO §281 Abs1 Z10 A
Rechtssatz: Gibt das Urteil ohne jede weitere
Begründung: nur den gesetzlichen Wortlaut einer Qualifikation wieder, so wird damit nur ein Akt der Subsumtion im Sinne des § 260 Z 2 StPO gesetzt, und die Entscheidung ist insoferne mit einem Feststellungsmangel nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO behaftet. Entscheidungstexte 13 Os 37/73 ... mehr lesen...
Norm: StPO §260 Abs1 Z2StPO §270 Abs2 Z7StPO §281 Abs1 Z10 A
Rechtssatz: Gibt das Urteil ohne jede weitere
Begründung: nur den gesetzlichen Wortlaut einer Qualifikation wieder, so wird damit nur ein Akt der Subsumtion im Sinne des § 260 Z 2 StPO gesetzt, und die Entscheidung ist insoferne mit einem Feststellungsmangel nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO behaftet. Entscheidungstexte 13 Os 37/73 ... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Abs2 Z7StPO §281 Abs1 Z5 B
Rechtssatz: Kommt der Vorsatz nicht schon im äußeren Tatgeschehen selbst zwingend zum Ausdruck (dolus inest facto), so ist die innere Tatseite in der Urteilsbegründung zu prüfen (hier: Einschlagen einer Fensterscheibe - Diebstahlsabsicht oder Sachbeschädigungsabsicht?). Entscheidungstexte 13 Os 25/73 Entscheidungstext OGH 08.03.1973 13 Os 25/7... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Abs2 Z7StPO §281 Abs1 Z5 B
Rechtssatz: Kommt der Vorsatz nicht schon im äußeren Tatgeschehen selbst zwingend zum Ausdruck (dolus inest facto), so ist die innere Tatseite in der Urteilsbegründung zu prüfen (hier: Einschlagen einer Fensterscheibe - Diebstahlsabsicht oder Sachbeschädigungsabsicht?). Entscheidungstexte 13 Os 25/73 Entscheidungstext OGH 08.03.1973 13 Os 25/7... mehr lesen...
Norm: StPO §258 Abs2 CStPO §270 Abs2 Z7StPO §281 Abs1 Z5 B
Rechtssatz: Eine vom Gericht aus verschiedenen Umständen in ihrem Zusammenhalt abgeleitete Feststellung ist schon dann von einem Begründungsmangel betroffen, falls ein solcher auch nur einer der betreffenden Komponenten feststellungsmäßig anhaftet; anders verhält es sich bloß bei unmißverständlich für die Beweiswürdigung lediglich rein illustrativ zusätzlich angeführten Momenten. ... mehr lesen...
Norm: StPO §258 Abs2 CStPO §270 Abs2 Z7StPO §281 Abs1 Z5 B
Rechtssatz: Eine vom Gericht aus verschiedenen Umständen in ihrem Zusammenhalt abgeleitete Feststellung ist schon dann von einem Begründungsmangel betroffen, falls ein solcher auch nur einer der betreffenden Komponenten feststellungsmäßig anhaftet; anders verhält es sich bloß bei unmißverständlich für die Beweiswürdigung lediglich rein illustrativ zusätzlich angeführten Momenten. ... mehr lesen...
Norm: StPO §258 Abs2 BbStPO §270 Abs2 Z5
Rechtssatz: Es ist unter Umständen eine ausreichende
Begründung: , wenn das Gericht die der Verantwortung des Angeklagten widerstreitenden Urteilsannahmen nur auf den gewonnenen persönlichen Eindruck stützt (RZ 1964,38, EvBl 1972/17). Entscheidungstexte 12 Os 197/72 Entscheidungstext OGH 30.01.1973 12 Os 197/72 ... mehr lesen...
Norm: StPO §258 Abs2 BbStPO §270 Abs2 Z5
Rechtssatz: Es ist unter Umständen eine ausreichende
Begründung: , wenn das Gericht die der Verantwortung des Angeklagten widerstreitenden Urteilsannahmen nur auf den gewonnenen persönlichen Eindruck stützt (RZ 1964,38, EvBl 1972/17). Entscheidungstexte 12 Os 197/72 Entscheidungstext OGH 30.01.1973 12 Os 197/72 ... mehr lesen...
Norm: StPO §3StPO §254StPO §270 Abs2 Z7StPO §314StPO §323 Abs2
Rechtssatz: Von einem "Vorbringen" im Sinne des § 314 Abs 1 StPO kann regelmäßig nur dann gesprochen werden, wenn eine durch das Beweisverfahren gestützte Parteienbehauptung vorliegt. Als Verfahrensergebnis in diesem Sinne kommen nur Umstände in Betracht, mit denen sich auch ein Schöffengericht im Sinne des § 270 Abs 2 Z 7 StPO auseinandersetzen müßte. Das Parteienvorbringen muß all... mehr lesen...
Norm: StPO §3StPO §254StPO §270 Abs2 Z7StPO §314StPO §323 Abs2
Rechtssatz: Von einem "Vorbringen" im Sinne des § 314 Abs 1 StPO kann regelmäßig nur dann gesprochen werden, wenn eine durch das Beweisverfahren gestützte Parteienbehauptung vorliegt. Als Verfahrensergebnis in diesem Sinne kommen nur Umstände in Betracht, mit denen sich auch ein Schöffengericht im Sinne des § 270 Abs 2 Z 7 StPO auseinandersetzen müßte. Das Parteienvorbringen muß all... mehr lesen...
Norm: StPO §258StPO §270 Abs2 Z5StPO §281 Z5 A
Rechtssatz: Keine Verletzung der Begründungspflicht, wenn das Gericht sich nicht mit der die Urteilsgründe einleitenden kumulativen Anführung der Beweismittel begnügt, sondern in gedrängter Kürze jeweils noch im einzelnen angibt, auf welche Beweismittel es seine Feststellungen gründet, und zu jeder entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellung ausreichende und logische
Gründe: für die von ihm vorg... mehr lesen...