Norm
StPO §270 Abs2 Z7Rechtssatz
Das Gericht ist verpflichtet, die entscheidungswesentlichen Tatsachen ausdrücklich, klar und unmißverständlich festzustellen, um so eine eindeutige Beurteilung der Frage zu ermöglichen, ob ein Angeklagter eine bestimmte strafbare Handlung - sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht - begangen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0098775Dokumentnummer
JJR_19711105_OGH0002_0100OS00183_7100000_001